§ 189 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Bei verpachteten Jagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd eine Wildschadenspauschale ausbedungen, so ist der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsumme übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen.

(2) Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des politischen Bezirkes ermittelten durchschnittlichen Jahrespachtbetrages pro Hektar für verpachtete Genossenschaftsjagdgebiete mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Die Genossenschaftsjagdgebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust sind für die Ermittlung des durchschnittlichen Hektarsatzes dem Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen.

(3) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(4) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Bei verpachteten Jagden entspricht der Jagdwert dem Jahrespachtbetrag einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen. Wurde bei der Verpachtung einer Eigenjagd eine Wildschadenspauschale ausbedungen, so ist der Betrag der Pauschalsumme, der ein Drittel der Jagdpachtsumme übersteigt, dem Jagdwert zuzurechnen.

(2) Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des politischen Bezirkes ermittelten durchschnittlichen Jahrespachtbetrages pro Hektar für verpachtete Genossenschaftsjagdgebiete mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Die Genossenschaftsjagdgebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust sind für die Ermittlung des durchschnittlichen Hektarsatzes dem Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen.

(3) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen der Pächterin oder des Pächters an die Verpächterin oder den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(4) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten