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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.
(3) Der Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.
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(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.
(3) Der Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.
(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.