§ 191 Bgld. JagdG 2004

Bgld. Jagdgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999
(1) Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel

1.

zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes;

2.

für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes;

3.

zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung);

4.

für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger

zu verwenden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.

(3) Der Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 01.02.2005 bis 30.11.2019
(1) Der Landesjagdverband hat die aus der Jagdabgabe stammenden Mittel

1.

zur Erhaltung und Verbesserung des Lebensraumes des Wildes;

2.

für Maßnahmen gegen den Straßentod des Wildes;

3.

zur Erhaltung eines gesunden Wildstandes (ausgenommen Wildfütterung);

4.

für die jagdliche und forstliche Weiterbildung der Jugend und der Jägerinnen und Jäger

zu verwenden.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen die Mittel zu den unter Abs. 1 genannten Zwecken verwendet werden dürfen; hiebei ist insbesondere vorzusehen, dass sich die Empfängerin oder der Empfänger von Mitteln an den Kosten für bestimmte Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu beteiligen haben.

(3) Der Landesjagdverband hat der Landesregierung über die Verwendung der Mittel jedwede Auskunft zu erteilen und in die Unterlagen Einsicht zu gewähren.

(4) Die bis zum Ende der Jagdperiode nicht verbrauchten Mittel sind dem Land abzuführen.

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