§ 8 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.11.2021 bis 31.12.9999

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hatwurde, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert hatwurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

Stand vor dem 24.11.2021

In Kraft vom 22.04.2016 bis 24.11.2021

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 7 Abs. 4 und 5 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

1.

diese Ausbildung der oben genannten Staaten eine im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. e der Richtlinie 2005/36/EG reglementierte Ausbildung ist oder

2.

die Ausbildung im Sinne des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt ist.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

1.

die Tätigkeit in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung in einem der in Abs. 1 genannten Staaten, in denen die Ausübung der Tätigkeit auch ohne eine bestimmte fachliche Befähigung ausgeübt werden darf, mindestens ein Jahr lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt hatwurde, und

2.

für die Ausübung zumindest eine nach Art. 11 lit. a der Richtlinie 2005/36/EG entsprechende Ausbildung absolviert hatwurde.

Die einjährige Berufserfahrung darf nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über den die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsnachweis belegt wird.

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2, sofern sie unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben:

1.

Unionsbürger, Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens oder der Schweiz und deren begünstigte Angehörige,

2.

Staatsangehörige anderer Staaten, die Unionsbürgern aufgrund von Rechtsvorschriften und Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder aufgrund von Staatsverträgen hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gleichgestellt sind.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

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