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(1) Leistungen, die nicht demMit der Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind,Jugendhilfe können über Beauftragung auch vonEinrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbrachtJugendhilfe beauftragt werden, denen gemäß Abs. 2 bescheidmäßig die Eignung hierfür zuerkannt wurde, sofern sie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat bei privatenauf Antrag privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über deren Antrag das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung, bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen, festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Der Antrag hat die für die Beurteilung der Eignung gemäß Abs. 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(3) Bei der EignungsbeurteilungFeststellung der Eignung als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die vorgesehenen Aufgaben ist insbesondere zu prüfen, ob
1. | ein hierfür fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie organisatorisches Konzept vorliegt, | |||||||||
2. | Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der notwendigen Anzahl zur Verfügung stehen, | |||||||||
3. | geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden, | |||||||||
5. | für eine förderliche und altersgerechte Erziehung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist und | |||||||||
6. | ein Bedarf an einer solchen Einrichtung besteht. |
(3a) Der Bedarf gemäß Z 6 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die privateörtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Hinblick aufbesteht und die zu erbringenden Leistungen überNachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
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(4) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen:
1. | Grundsätze, Art und Umfang sowie Bedingungen der Leistungserbringung; | |||||||||
2. | Höhe der Entgelte und die Grundlagen für deren Bemessung; | |||||||||
3. | Dauer des Leistungsvertrages. |
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung durchmittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die BewilligungEignungsfeststellung mittels Bescheid zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des BewilligungsverfahrensEignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und Jugendlichenjungen Erwachsenen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlustrechnungen zu gewähren.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, auf Klientinnendie Daten der betreuten Kinder, Jugendlichen und Klienten bezogenejungen Erwachsenen sowie personalbezogene Datendes Personals in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
(8) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Abs. 3 abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
(9) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.
(1) Leistungen, die nicht demMit der Erfüllung von bestimmten nichthoheitlichen Aufgaben im Bereich der Kinder- und Jugendhilfeträger vorbehalten sind,Jugendhilfe können über Beauftragung auch vonEinrichtungen der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen erbrachtJugendhilfe beauftragt werden, denen gemäß Abs. 2 bescheidmäßig die Eignung hierfür zuerkannt wurde, sofern sie nach ihrer personellen und sachlichen Ausstattung zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landesregierung hat bei privatenauf Antrag privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen über deren Antrag das Vorliegen der Eignungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 zu prüfen und bescheidmäßig die Eignung, bei Bedarf unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen, festzustellen. Ändern sich die Eignungsvoraussetzungen, sind diese einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen und der Bescheid entsprechend abzuändern. Der Antrag hat die für die Beurteilung der Eignung gemäß Abs. 3 erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.
(3) Bei der EignungsbeurteilungFeststellung der Eignung als private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für die vorgesehenen Aufgaben ist insbesondere zu prüfen, ob
1. | ein hierfür fachlich fundiertes sozialpädagogisches und/oder psychosoziales sowie organisatorisches Konzept vorliegt, | |||||||||
2. | Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der notwendigen Anzahl zur Verfügung stehen, | |||||||||
3. | geeignete Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich Lage, Größe, Anzahl, Ausgestaltung und Ausstattung, sowie entsprechende Freiflächen zur Verfügung stehen, | |||||||||
4. | die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Errichtung und den Bestand der Einrichtung gesichert sind und Kostenabgeltungen nach diesem Landesgesetz wirtschaftlich, sparsam und zweckmäßig verwendet werden, | |||||||||
5. | für eine förderliche und altersgerechte Erziehung der Kinder und Jugendlichen vorgesorgt ist und | |||||||||
6. | ein Bedarf an einer solchen Einrichtung besteht. |
(3a) Der Bedarf gemäß Z 6 ist als gegeben anzusehen, wenn unter Bedachtnahme auf die privateörtlichen und regionalen Bedürfnisse eine Nachfrage nach einer solchen privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung im Hinblick aufbesteht und die zu erbringenden Leistungen überNachfrage nicht durch bereits bestehende Einrichtungen befriedigt werden kann.
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(4) Über die Leistungserbringung durch geeignete private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen können schriftliche Leistungsverträge abgeschlossen werden. Darin sind festzulegen:
1. | Grundsätze, Art und Umfang sowie Bedingungen der Leistungserbringung; | |||||||||
2. | Höhe der Entgelte und die Grundlagen für deren Bemessung; | |||||||||
3. | Dauer des Leistungsvertrages. |
(5) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie deren Leistungserbringung unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Werden Mängel festgestellt, ist deren Behebung durchmittels Bescheid aufzutragen. Werden diese Mängel nicht fristgerecht behoben oder liegen die Eignungsvoraussetzungen nicht mehr vor, ist die BewilligungEignungsfeststellung mittels Bescheid zu widerrufen.
(6) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, im Rahmen des BewilligungsverfahrensEignungsfeststellungsverfahrens, der Aufsicht sowie der Leistungserbringung der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, notwendige Dokumente vorzulegen, die Kontaktaufnahme mit den betreuten Kindern, Jugendlichen und Jugendlichenjungen Erwachsenen zu ermöglichen und die Begehung der verwendeten Räumlichkeiten zuzulassen. Weiters ist Einschau in die Akten, Bilanzen sowie Gewinn- und VerlustrechnungVerlustrechnungen zu gewähren.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sind verpflichtet, auf Klientinnendie Daten der betreuten Kinder, Jugendlichen und Klienten bezogenejungen Erwachsenen sowie personalbezogene Datendes Personals in anonymisierter Form sowie auf die Einrichtung bezogene Daten und Verrechnungsdaten ohne unnötigen Aufschub vollständig und wahrheitsgemäß statistisch zu erfassen und Änderungen der Daten laufend zu aktualisieren.
(8) Bei Einzelpersonen, die mit der Erbringung von Leistungen beauftragt werden, kann von einer Eignungsbeurteilung im Sinne des Abs. 3 abgesehen werden, wenn diese aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften vorliegt. Eine Strafregisterbescheinigung ist jedenfalls vorzulegen.
(9) Die Eignungsfeststellung einer privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung erlischt, wenn die Einrichtung länger als sechs Monate nicht mehr betrieben wurde oder der Rechtsträger nicht mehr existiert. Die beabsichtigte gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs ist der Landesregierung drei Monate vorher anzuzeigen.