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(1) Die Eignung der Einrichtung ist mit Bescheid festzustellen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die notwendigen fachlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet und an Bedingungen geknüpft erteilt werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
(2) Die FertigstellungBetriebsaufnahme der Einrichtung ist durch die LeistungserbringerinBetreiberin oder den LeistungserbringerBetreiber der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Bestätigung eines fachlich einschlägigen Sachverständigen über die Erfüllung der einzelnen im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt die Ausstellerin oder der Aussteller.
(1) Die Eignung der Einrichtung ist mit Bescheid festzustellen und es sind im Hinblick auf den Zweck der Einrichtung die notwendigen fachlichen Auflagen vorzuschreiben. Die Bewilligung kann auch befristet und an Bedingungen geknüpft erteilt werden. Dies gilt auch für Änderungen bereits erteilter Errichtungs- und Betriebsbewilligungen.
(2) Die FertigstellungBetriebsaufnahme der Einrichtung ist durch die LeistungserbringerinBetreiberin oder den LeistungserbringerBetreiber der Behörde schriftlich unter Anschluss einer Bestätigung eines fachlich einschlägigen Sachverständigen über die Erfüllung der einzelnen im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen anzuzeigen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Bestätigungen trägt die Ausstellerin oder der Aussteller.