§ 24 Bgld. KJHG

Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.02.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.

(2) Das Pflegekindergeld entspricht dem Richtsatz für Alleinstehende nach der Burgenländischen Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung derDie Landesregierung hat durch Verordnung LGBl. Nr. 1/2021die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. FürDie Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr ist im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% des bestehenden Pflegekindergeldeszum Pflegekindergeld zu leisten ist.

(3) Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.

(4) Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht.

(5) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Höhe, Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes und des Sonderpflegekindergeldes festlegen.

Stand vor dem 02.02.2022

In Kraft vom 25.11.2021 bis 02.02.2022

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde als Kinder- und Jugendhilfeträger gewährt Pflegepersonen die im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32) ein Pflegekind betreuen, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung verbundenen Aufwandes ein pauschaliertes Pflegekindergeld.

(2) Das Pflegekindergeld entspricht dem Richtsatz für Alleinstehende nach der Burgenländischen Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 16/2011, in der Fassung derDie Landesregierung hat durch Verordnung LGBl. Nr. 1/2021die Höhe des Pflegekindergeldes festzulegen. FürDie Höhe des Pflegekindergeldes ist so festzusetzen (Richtsätze), dass für Jugendliche ab dem 14. Lebensjahr ist im Hinblick auf den altersgemäß steigenden Betreuungsaufwand ein monatlicher Zuschlag von 10% des bestehenden Pflegekindergeldeszum Pflegekindergeld zu leisten ist.

(3) Im Einzelfall ist auf Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für ihr Pflegekind bescheidmäßig zu gewähren, wenn das Wohl des Pflegekindes besondere Betreuungsmaßnahmen oder durch sonstige Bedürfnisse erhöhte Aufwendungen erfordert. Der Sonderbedarf wird vom Kinder- und Jugendhilfeträger erst nach schriftlichem Antrag und vor Inanspruchnahme der Leistung unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Kosten genehmigt. Die tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger vor Gewährung des Sonderbedarfs durch Vorlage der entsprechenden Belege nachzuweisen.

(4) Die Kosten für eine sozialversicherungsrechtliche Absicherung von Pflegepersonen sollen vom Kinder- und Jugendhilfeträger über deren Antrag übernommen werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit zur sozialversicherungsrechtlichen Absicherung besteht.

(5) Nahen Angehörigen kann im Rahmen der vollen Erziehung unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des Pflegekindergeldes gewährt werden.

(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Regelungen über die Höhe, Auszahlung und Aliquotierung des Pflegekindergeldes und des Sonderpflegekindergeldes festlegen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten