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(1) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption besteht nur insoweit, als Österreich aufgrund internationaler Verträge und sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, hierzu verpflichtet ist.
Die Mitwirkung umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern; | |||||||||
2. | Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland. |
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.
(1) Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der grenzüberschreitenden Adoption besteht nur insoweit, als Österreich aufgrund internationaler Verträge und sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, hierzu verpflichtet ist.
Die Mitwirkung umfasst folgende Tätigkeiten:
1. | Beratung, Vorbereitung, Eignungsbeurteilung und Schulung von Adoptivwerberinnen und Adoptivwerbern; | |||||||||
2. | Übermittlung und Entgegennahme von Urkunden und Berichten im internationalen Austausch mit den zuständigen Behörden im Ausland. |
(2) Bei der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 2 sind die Bestimmungen internationaler Verträge und sonstige völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit im Hinblick auf grenzüberschreitende Adoptionen, BGBl. III Nr. 145/1999, einzuhalten.