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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
1. | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des | |||||||||
2. | Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des | |||||||||
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10. | Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019; | |||||||||
11. | Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2021; |
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in nachstehender Fassung zu verstehen:
1. | Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des | |||||||||
2. | Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung des | |||||||||
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10. | Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 - B-KJHG 2013, BGBl. I Nr. 69/2013, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019; | |||||||||
11. | Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption, BGBl. III Nr. 145/1999, in der Fassung der Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2021; |
(2) Verweise in diesem Gesetz auf landesrechtliche Regelungen sind - sofern keine besonderen Anordnungen getroffen wurden - als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.