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(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
1. | Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; | |||||||||
2. | Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als | |||||||||
a) | 40 000 Plätzen für Geflügel, | |||||||||
b) | 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder | |||||||||
c) | 750 Plätzen für Säue; | |||||||||
3. | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); | |||||||||
4. | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag; | |||||||||
5. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag; | |||||||||
6. | alle sonstigen Anlagen, die |
(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. |
| |||||||||
2. |
| |||||||||
angegebenen Menge vorhanden sind. |
(3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.
(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für
1. | Feuerungsanlagen einschließlich Dampfkesselanlagen oder Gasturbinen mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 50 MW zur Erzeugung von Energie; | |||||||||
2. | Anlagen zur Intensivtierhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als | |||||||||
a) | 40 000 Plätzen für Geflügel, | |||||||||
b) | 2 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder | |||||||||
c) | 750 Plätzen für Säue; | |||||||||
3. | Anlagen zur Behandlung und Verarbeitung von Milch, wenn die eingehende Milchmenge 200 t pro Tag übersteigt (Jahresdurchschnittswert); | |||||||||
4. | Anlagen zum Schlachten mit einer Schlachtkapazität (Tierkörper) von mehr als 50 Tonnen pro Tag; | |||||||||
5. | Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 10 Tonnen pro Tag; | |||||||||
6. | alle sonstigen Anlagen, die |
(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen im Anhang 2in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer
1. |
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2. |
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angegebenen Menge vorhanden sind. |
(3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.
(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.