§ 8 Bgld. ISUG

Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.

(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.

(2c) Die nach Abs. 2 bis 2b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

(2d) Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

Stand vor dem 26.04.2021

In Kraft vom 30.10.2014 bis 26.04.2021

(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.

(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.

(2c) Die nach Abs. 2 bis 2b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

(2d) Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

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