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(2) Die im Abs§ 15 Bgld. 1 Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion gemäß § 14a zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermittelnISUG seit 29.02.2024 weggefallen.
(3) Nach einem schweren Unfall hat die zuständige Behörde
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(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat
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(7) Die Behörde hat über den Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Betriebs oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb im Sinne dieses Abschnitts handelt.
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(2) Die im Abs§ 15 Bgld. 1 Z 2 genannten Angaben sind erforderlichenfalls nach Durchführung einer Inspektion gemäß § 14a zu ergänzen und der zentralen Meldestelle zu übermittelnISUG seit 29.02.2024 weggefallen.
(3) Nach einem schweren Unfall hat die zuständige Behörde
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(4) Die Behörde hat die Inbetriebnahme oder das Weiterführen des Betriebs ganz oder teilweise zu untersagen, wenn die von der Betriebsinhaberin oder vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle oder zur Begrenzung von Unfallfolgen nach dem Stand der Technik eindeutig unzureichend sind. Gleiches gilt, wenn die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber die nach diesem Abschnitt erforderlichen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt und deshalb eine Beurteilung des Betriebs nach dem Stand der Technik nicht gewährleistet ist. Die Untersagung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
(5) Die Behörde hat die internen Notfallpläne den für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Behörde hat
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(7) Die Behörde hat über den Antrag einer Inhaberin oder eines Inhabers eines Betriebs oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob es sich um einen Betrieb im Sinne dieses Abschnitts handelt.