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(1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.
(1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.
(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.