§ 2 B-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung§ 2 B-GeOA seit 30.09.2023 weggefallen.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

Stand vor dem 30.09.2023

In Kraft vom 01.07.2016 bis 30.09.2023
(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung§ 2 B-GeOA seit 30.09.2023 weggefallen.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

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