§ 5 B-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen§ 5 B-GeOA seit 30.09.2023 weggefallen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und den Landesamtsdirektor sowie den Gruppenvorstand bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Abteilung zu unterstützen. Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Bediensteten im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Bediensteten schriftlich festzulegen.

(3) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem unmittelbar Vorgesetzen die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(4) Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß für die jeweiligen Leiter der weiteren Gliederungseinheiten.

Stand vor dem 30.09.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.09.2023
(1) Den Abteilungen stehen Bedienstete des Amtes der Landesregierung vor, welche die Bezeichnung „Abteilungsvorstand“ führen§ 5 B-GeOA seit 30.09.2023 weggefallen. Den Abteilungsvorstand vertritt im Falle seiner Verhinderung sein zugeteilter Stellvertreter. Der Abteilungsvorstand ist den seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsbefugt.

(2) Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten und den Landesamtsdirektor sowie den Gruppenvorstand bei der Besorgung der Angelegenheiten des inneren Dienstes im Bereich der Abteilung zu unterstützen. Der Abteilungsvorstand hat den Dienstbetrieb der Abteilung zu leiten. Er hat die von der Abteilung zu besorgenden Aufgaben, soweit er diese nicht selbst erledigt, auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen. Der Abteilungsvorstand kann die Aufgaben auf die Bediensteten im Einzelfall oder nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten aufteilen. Erfolgt die Aufteilung nach im Voraus festgelegten Aufgabengebieten, so sind diese vom Abteilungsvorstand für die einzelnen Bediensteten schriftlich festzulegen.

(3) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem unmittelbar Vorgesetzen die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

(4) Sofern die Abteilung in weitere Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen und Außenstellen gegliedert ist, gelten die Abs. 1 bis 3 sinngemäß für die jeweiligen Leiter der weiteren Gliederungseinheiten.

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