§ 6 B-GeOA (weggefallen)

Geschäftsordnung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.9999
Für jede Abteilung ist ein Organisationshandbuch zu erstellen§ 6 B-GeOA seit 30.09.2023 weggefallen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen ausgewiesen. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

1.

die Aufgaben der Abteilung sowie allfälliger weiterer Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) und allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

2.

die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung bestehenden weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

3.

die Leitung der allfälligen weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

4.

Weisungsbefugnisse,

5.

Zeichnungsbefugnisse,

6.

sonstige organisatorische Regelungen,

7.

die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter der weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

8.

Vorbehalte gem. § 4a Abs. 4.

Stand vor dem 30.09.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.09.2023
Für jede Abteilung ist ein Organisationshandbuch zu erstellen§ 6 B-GeOA seit 30.09.2023 weggefallen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Abteilung abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Abteilung Tätigen ausgewiesen. Im Organisationshandbuch sind insbesondere auszuweisen:

1.

die Aufgaben der Abteilung sowie allfälliger weiterer Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) und allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

2.

die Gliederung der Abteilung samt allfälligen in der Abteilung bestehenden weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

3.

die Leitung der allfälligen weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälligen nachgeordneten Dienststellen und Außenstellen,

4.

Weisungsbefugnisse,

5.

Zeichnungsbefugnisse,

6.

sonstige organisatorische Regelungen,

7.

die Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Leiter der weiteren Gliederungseinheiten (zB Hauptreferate, Referate) sowie allfälliger nachgeordneter Dienststellen und Außenstellen,

8.

Vorbehalte gem. § 4a Abs. 4.

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