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(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Gruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig der Landesamtsdirektor.
(2) Ergeben sich bei der Zuteilung von Einlaufstücken im Hinblick auf den in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung bestimmten Wirkungsbereich der Abteilungen innerhalb der Gruppe Zweifel, so ist das Einlaufstück dem Gruppenvorstand vorzulegen, der über die Zuteilung entscheidet. Im Falle eines gruppenübergreifenden Zuständigkeitskonflikts entscheidet endgültig der Landesamtsdirektor.