§ 3 Bgld. GAL

Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 35/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2014, außer Kraft.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2020 tritt mit 1. Feber 2021 in Kraft.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(8) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

Stand vor dem 31.01.2023

In Kraft vom 01.09.2022 bis 31.01.2023

(1) Die Verordnung in der Fassung LGBl. Nr. 35/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 35/2016 tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. November 2001, mit der eine Geschäftseinteilung für das Amt der Burgenländischen Landesregierung erlassen wird, LGBl. Nr. 30/2002, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 38/2014, außer Kraft.

(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2019 tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.

(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(5) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2020 tritt mit 1. Feber 2021 in Kraft.

(6) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2021 tritt mit 1. Juli 2021 in Kraft.

(7) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 82/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(8) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/2022 tritt mit 1. Mai 2022 in Kraft.

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