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Legende:
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(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
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(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 5 heranzuziehen sind.
(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:
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(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 5 heranzuziehen sind.