§ 3 Bgld. SVV 2016 (weggefallen)

Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 § 3 können frühestens ab dem 10Bgld. Juli 2016, jedoch längstens bis 31. OktoberSVV 2016 von der Gemeinde angeordnet werdenseit 09.06.2017 weggefallen.

(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:

1.

der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2.

auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 5 heranzuziehen sind.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 02.08.2016 bis 09.06.2017
(1) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 § 3 können frühestens ab dem 10Bgld. Juli 2016, jedoch längstens bis 31. OktoberSVV 2016 von der Gemeinde angeordnet werdenseit 09.06.2017 weggefallen.

(2) Gemeinsame Maßnahmen im Sinne des § 2 in dem in Abs. 1 genannten Zeitraum sind jedoch nur unter folgenden Umständen anzuordnen:

1.

der Reifegrad der Weintrauben hat einen für den Star nutzbaren Status erreicht und

2.

auf Grund der Flächigkeit der Verteilung und Kopfstärke der Starenschwärme gibt es keine andere zufrieden stellende Lösung, um erhebliche Schäden an den Weinbaukulturen abzuwenden.

(3) Die gemeinsamen Maßnahmen im Sinne des § 2 sind von der Gemeinde anzuordnen. Die Gemeinde hat dabei zu überprüfen, ob die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 und 2 vorliegen und welche konkreten Maßnahmen gemäß § 2 Z 1 bis 5 heranzuziehen sind.

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