§ 4 Bgld. SVV 2016 (weggefallen)

Burgenländische Stare-Vertreibungs-Verordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2017 bis 31.12.9999
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen§ 4 Bgld.

(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen SVV 2016 seit 09.06.2017 weggefallen.

Stand vor dem 09.06.2017

In Kraft vom 02.08.2016 bis 09.06.2017
(1) Die Maßnahmen sind unter Vermeidung unverhältnismäßig hoher Kosten durchzuführen§ 4 Bgld.

(2) Die zur Durchführung von Maßnahmen gemäß § 2 beauftragten Personen haben über das örtliche Stareaufkommen und die aus diesem Grund gesetzten Maßnahmen Aufzeichnungen zu führen SVV 2016 seit 09.06.2017 weggefallen.

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