§ 5 Bgld. SGKennV

Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2024 bis 31.12.9999
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1,

2.

Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1.

Stand vor dem 19.12.2024

In Kraft vom 04.08.2016 bis 19.12.2024
Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 92/58/EWG über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 245 vom 26.08.1992 S. 23, in der Fassung der Richtlinie 2014/27/EU, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1,

2.

Richtlinie 2014/27/EU zur Änderung der Richtlinien 92/58/EWG, 92/85/EWG, 94/33/EG und 98/24/EG des Rates sowie der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, ABl. Nr. L 65 vom 05.03.2014 S. 1.

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