§ 2 Bgld. KBBG 2009 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
    1. 1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
    2. 2.Ziffer 2Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;
    3. 3.Ziffer 3Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;
    4. 4.Ziffer 4Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
    5. 5.Ziffer 5Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
    6. 6.Ziffer 6Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten- oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;
    7. 7.Ziffer 7Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß § 6 ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß Paragraph 6, ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;
    8. 8.Ziffer 8Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;
    9. 9.Ziffer 9Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
      1. a)Litera aÖffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben;
      2. b)Litera bPrivater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
    10. 10.Ziffer 10Pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
      1. a)Litera apädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;
      2. b)Litera bpädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß § 14a eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß Paragraph 14 a, eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;
      3. c)Litera csonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Z 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Ziffer 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
    11. 11.Ziffer 11Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;
    12. 12.Ziffer 12Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
    13. 13.Ziffer 13Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;
    14. 14.Ziffer 14Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;
    15. 15.Ziffer 15Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;
    16. 16.Ziffer 16(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)
    17. 17.Ziffer 17Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der monatlichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt;
    18. 18.Ziffer 18Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des § 14 Abs. 10 begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
    1. 1.Ziffer einsin Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;
    3. 3.Ziffer 3in Schüler- und Lehrlingsheimen;
    4. 4.Ziffer 4in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;
    5. 5.Ziffer 5in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und
    6. 6.Ziffer 6in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.
  3. (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und –betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

2.

Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Kinder ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter zusammensetzt;

6.

Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt;

7.

heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt;

8.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;

10.

Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind;

11.

Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;

12.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt;

13.

Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);

14.

Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und

15.

Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen;

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 12.07.2022 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Landesgesetzes gilt als:
    1. 1.Ziffer einsKinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;
    2. 2.Ziffer 2Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt. Kinder, die mit dem Ende der Semesterferien des laufenden Kindergartenjahres das dritte Lebensjahr vollendet haben, können die Kinderkrippengruppe noch bis zum Ende dieses Kindergartenjahres besuchen;
    3. 3.Ziffer 3Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zum Schuleintritt zusammensetzt;
    4. 4.Ziffer 4Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und die sich aus Kindern ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
    5. 5.Ziffer 5Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung, für welche eine Bewilligung der Burgenländischen Landesregierung vorliegt und welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter außerhalb des Schulunterrichts zusammensetzt;
    6. 6.Ziffer 6Inklusion: In Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterten Kindergarten- oder Hortgruppen erfolgt die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern mit erhöhtem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne erhöhtem Förderbedarf;
    7. 7.Ziffer 7Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß § 6 ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;Kinder mit erhöhtem Förderbedarf: Kinder, für die auf Grund einer Stellungnahme der Fachberatung gemäß Paragraph 6, ein erhöhter Förderbedarf zur sozialen Integration besteht und in entsprechendem Ausmaß Stützstunden zugeteilt werden;
    8. 8.Ziffer 8Eltern: Vater, Mutter oder sonstige mit der Obsorge betraute Personen eines Kindes;
    9. 9.Ziffer 9Rechtsträger einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung: Gebietskörperschaften, natürliche oder juristische Personen, die für die Bereitstellung der räumlichen, sachlichen und personellen Erfordernisse zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verantwortlich sind. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;
      1. a)Litera aÖffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 2 ausüben;Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind sowie jene Rechtsträger, die diese Aufgaben für Gemeinden oder einen Gemeindeverband im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ausüben;
      2. b)Litera bPrivater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;
    10. 10.Ziffer 10Pädagogische Fach- und Hilfskräfte, sonstiges qualifiziertes Personal in einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung:
      1. a)Litera apädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;pädagogische Fachkräfte: Personen, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entsprechend der Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1998 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen - (GER) aufweisen. Unter pädagogischen Fachkräften sind beispielsweise (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen sowie Erzieherinnen und Erzieher an Horten zu verstehen;
      2. b)Litera bpädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß § 14a eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;pädagogische Hilfskräfte: Personen, welche gemäß Paragraph 14 a, eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen;
      3. c)Litera csonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Z 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;sonstiges qualifiziertes Personal: in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen für spezielle Tätigkeiten eingesetztes Personal, wie insbesondere pädagogische Fachkräfte als Stützkräfte gemäß Ziffer 11 und sonstiges qualifiziertes Personal, das im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
    11. 11.Ziffer 11Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß § 14 Abs. 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des § 6 für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;Stützkraft: Eine weitere pädagogische Fachkraft, die gemäß Paragraph 14, Absatz 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft und pädagogischen Hilfskraft unterstützend in Gruppen mit Kindern mit erhöhtem Förderbedarf im Sinne des Paragraph 6, für die Bildungsarbeit der Kinder eingesetzt wird;
    12. 12.Ziffer 12Errichtung: Die Gründung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);
    13. 13.Ziffer 13Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren. Bei Überschreitung des Zeitraumes gilt die Einrichtung als aufgelassen;
    14. 14.Ziffer 14Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebes einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung;
    15. 15.Ziffer 15Öffnungszeiten in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen entsprechend der VIF-Kriterien (Vereinbarkeitsindikator von Familie und Beruf): Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen;
    16. 16.Ziffer 16(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 55/2022)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2022,)
    17. 17.Ziffer 17Vollbeschäftigungsäquivalent (VBÄ): das Beschäftigungsausmaß oder die Summe der monatlichen Beschäftigungsausmaße, bei der unter Zugrundelegung der jeweiligen Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe und Berücksichtigung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung die Grundlage der Berechnung der Besoldung 100% der auf die jeweilige Person anzuwendenden Gehalts- oder Entlohnungsstufe in der anzuwendenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe beträgt;
    18. 18.Ziffer 18Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des § 14 Abs. 10 begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.Lernzeiten: Außerschulische Zeiten, in denen schulpflichtige Kinder in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Hausaufgaben erledigen, selbständig lernen, individuell an eigenen Themen arbeiten, ihre Stärken vertiefen und an ihren Schwächen arbeiten können und dabei im Sinne des Paragraph 14, Absatz 10, begleitet werden. Es sind sowohl in Hortgruppen als auch in alterserweiterten Gruppen an zumindest vier Tagen pro Woche Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde verpflichtend vorzusehen. Lernzeiten im Ausmaß von jeweils einer Stunde an fünf Tagen pro Woche sind anzustreben.
  2. (2)Absatz 2Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern
    1. 1.Ziffer einsin Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;
    2. 2.Ziffer 2im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;
    3. 3.Ziffer 3in Schüler- und Lehrlingsheimen;
    4. 4.Ziffer 4in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;
    5. 5.Ziffer 5in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und
    6. 6.Ziffer 6in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.
  3. (3)Absatz 3Im Zusammenhang mit der Kinderbildung und –betreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

(1) Im Sinne dieses Landesgesetzes gelten als:

1.

Kinderbetreuungseinrichtung: Eine Einrichtung zur regelmäßigen vor- und außerschulischen Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des Pflichtschulalters in Gruppen für einen Teil des Tages in dafür geeigneten Räumlichkeiten und durch das dafür fachlich geeignete Personal;

2.

Kinderkrippengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern unter drei Lebensjahren zusammensetzt;

3.

Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich überwiegend aus Kindern ab zweieinhalb Lebensjahren, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in den jeweiligen Gemeinden aus Kindern ab drei Lebensjahren, bis zur Einschulung zusammensetzt;

4.

Alterserweiterte Kindergartengruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, deren Angebot sich an Kinder ab eineinhalb Lebensjahren bis zur Beendigung der Volksschulpflicht richtet;

5.

Hortgruppe: Eine Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung, welche sich aus Kindern im schulpflichtigen Alter zusammensetzt;

6.

Integrationsgruppe: Kinderkrippen-, Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem und Kindern ohne erhöhten Förderbedarf zusammensetzt;

7.

heilpädagogische Gruppe: Kindergarten- oder Hortgruppe, welche sich aus Kindern mit erhöhtem Förderbedarf zusammensetzt;

8.

Eltern: Vater, Mutter oder sonstige Erziehungsberechtigte eines Kindes;

9.

Rechtsträger: Eine natürliche oder juristische Person, welche die finanzielle, personelle und räumliche Vorsorge einschließlich der entsprechenden Ausstattung und der erforderlichen Bildungsmittel für den laufenden Betrieb einer Kinderbetreuungseinrichtung trifft. Dazu zählen sowohl öffentliche als auch private Rechtsträger;

10.

Öffentlicher Rechtsträger: Gemeinde oder Gemeindeverband, deren oder dessen Aufgaben im Sinne dieses Landesgesetzes im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind;

11.

Privater Rechtsträger: Alle Rechtsträger außer öffentliche Rechtsträger;

12.

Pädagogische Fachkraft: Eine Person, welche die jeweiligen fachlichen Anstellungserfordernisse gemäß §§ 1 und 2 Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen) erfüllt;

13.

Errichtung: Die Gründung einer Kinderbetreuungseinrichtung in einer bestimmten Organisationsform einschließlich der Festlegung ihrer örtlichen Lage (Sitz);

14.

Stilllegung: Die vorläufige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung und

15.

Auflassung: Die endgültige Einstellung des Betriebs einer Kinderbetreuungseinrichtung.

(2) Dieses Landesgesetz gilt nicht für die Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege von Kindern

1.

in Übungskindergärten und Übungshorten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind;

2.

im Rahmen des Schulbetriebs einschließlich des Betreuungsteils ganztägiger Schulformen;

3.

in Schüler- und Lehrlingsheimen;

4.

in Kindergruppen, die in Eigenverantwortung der Eltern geführt werden;

5.

in Kinder- und Jugendgruppen der außerschulischen Jugenderziehung und

6.

in Einrichtungen, in denen Kinder nur stundenweise betreut werden oder deren Öffnungszeit wöchentlich weniger als 20 Stunden beträgt.

(3) Im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung ist die Führung der Bezeichnungen „Kinderkrippe“, „Kindergarten“ oder „Hort“ alleine oder in Verbindung mit anderen Begriffen nur für Kinderbetreuungseinrichtungen der jeweiligen Organisationsform im Sinne dieses Landesgesetzes zulässig.

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