§ 7 Bgld. KBBG 2009 Gemischtsprachige Kinderbetreuungseinrichtungen

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kinderbetreuungseinrichtung, und zwar

1.

die kroatische Sprache:

a)

im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

b)

im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;

c)

im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau, Baumgarten und Draßburg;

d)

im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf, Pama und Parndorf;

e)

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

f)

im politischen Bezirk Oberwart:

Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;

2.

die ungarische Sprache:

a)

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

b)

im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.

(2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 vH der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.

(4) Soweit in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, nicht zumindest eine pädagogische Fachkraft beschäftigt ist, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in Kinderbetreuungseinrichtungen öffentlicher Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch in Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu sorgen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.

(5) Sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat zumindest eine pädagogische Fachkraft zu bestellen, die nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.

(6) Sofern einer Bestellung nach Abs. 5 besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen pädagogischen Fachkräften - entgegenstehen, ist Abs. 4 anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte pädagogische Fachkraft den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu erbringen.

(7) Ist eine Beistellung einer pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 4 bis 6 nicht möglich, hat der Rechtsträger in Abstimmung mit der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30 vorübergehend eine Helferin oder einen Helfer einzusetzen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung diesbezügliche nähere Bestimmungen.

(8) Wird der Nachweis der bestellten pädagogischen Fachkraft über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 6 erbracht, hat sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der pädagogischen Fachkraft zu tragen.

(9) Der GebrauchVerwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmtkann durch Verordnung die näherennähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache underlassen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die näheren Voraussetzungenbetreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.

(4) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.

(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die EinstellungBeistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der inbetreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 4 genannten1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen FachkräfteFachkraft verpflichtet.

(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.08.2013

(1) In nachstehenden Gemeinden des Burgenlandes und deren Ortsverwaltungsteilen mit kroatischer, ungarischer oder gemischter Bevölkerung, in denen eine Kinderbetreuungseinrichtung errichtet ist, ist die jeweilige Volksgruppensprache (Kroatisch oder Ungarisch) zusätzlich zur deutschen Sprache in der Kinderbetreuungseinrichtung, und zwar

1.

die kroatische Sprache:

a)

im politischen Bezirk Eisenstadt-Umgebung:

Hornstein, Klingenbach, Oslip, Siegendorf, Steinbrunn, Trausdorf an der Wulka, Wulkaprodersdorf, Zagersdorf und Zillingtal;

b)

im politischen Bezirk Güssing:

Güttenbach, Hackerberg, Heiligenbrunn (im Ortsverwaltungsteil Reinersdorf), Heugraben, Kukmirn (im Ortsverwaltungsteil Eisenhüttl), Neuberg im Burgenland und Stinatz;

c)

im politischen Bezirk Mattersburg:

Antau, Baumgarten und Draßburg;

d)

im politischen Bezirk Neusiedl am See:

Neudorf, Pama und Parndorf;

e)

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Frankenau-Unterpullendorf, Großwarasdorf, Kaisersdorf, Nikitsch und Weingraben;

f)

im politischen Bezirk Oberwart:

Markt Neuhodis (im Ortsverwaltungsteil Althodis), Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Spitzzicken), Schachendorf, Schandorf und Weiden bei Rechnitz;

2.

die ungarische Sprache:

a)

im politischen Bezirk Oberpullendorf:

Oberpullendorf

b)

im politischen Bezirk Oberwart:

Rotenturm an der Pinka (im Ortsverwaltungsteil Siget in der Wart), Oberwart und Unterwart.

(2) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes geführt werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25 vH der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die betreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.

(4) Soweit in Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, nicht zumindest eine pädagogische Fachkraft beschäftigt ist, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, oder sonstige Gründe es erfordern, hat das Land - sofern dies nicht durch eine andere Gebietskörperschaft erfolgt - sowohl in Kinderbetreuungseinrichtungen öffentlicher Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch in Kinderbetreuungseinrichtungen privater Rechtsträger, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, für die Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu sorgen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 erster und zweiter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.

(5) Sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, hat zumindest eine pädagogische Fachkraft zu bestellen, die nachweislich auch über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt.

(6) Sofern einer Bestellung nach Abs. 5 besonders berücksichtigungswürdige Gründe - insbesondere bei Mangel an geeigneten Bewerberinnen oder Bewerbern oder bei bestehenden Dienstverhältnissen mit anderen pädagogischen Fachkräften - entgegenstehen, ist Abs. 4 anzuwenden. Diesfalls hat eine bestellte pädagogische Fachkraft den Nachweis über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache binnen zwei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beistellung einer pädagogischen Fachkraft zu erbringen.

(7) Ist eine Beistellung einer pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 4 bis 6 nicht möglich, hat der Rechtsträger in Abstimmung mit der pädagogischen Aufsicht gemäß § 30 vorübergehend eine Helferin oder einen Helfer einzusetzen, die oder der neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz nachweislich auch über Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt. Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung diesbezügliche nähere Bestimmungen.

(8) Wird der Nachweis der bestellten pädagogischen Fachkraft über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache nicht innerhalb des Zeitraums gemäß Abs. 6 erbracht, hat sowohl der öffentliche Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen, als auch der private Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, nach Ablauf dieser zwei Jahre die forthin entstehenden Kosten für die erforderliche Beistellung der pädagogischen Fachkraft zu tragen.

(9) Der GebrauchVerwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache hat bei Vorliegen der in Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen im erforderlichen Ausmaß, mindestens jedoch zwölf Stunden in der Woche zu erfolgen. Soweit nicht zwingende organisatorische Gründe entgegenstehen, ist für die Betreuung in der Volksgruppensprache tunlichst an jedem Tag, an dem die Kinderbetreuungseinrichtung geöffnet ist, mindestens eine Stunde zu verwenden. Die Landesregierung bestimmtkann durch Verordnung die näherennähere Vorschriften über Art und Ausmaß der Verwendung der in Betracht kommenden Volksgruppensprache underlassen.

(3) Ein Kind kann jedoch nur mit Willen seiner Eltern verhalten werden, die näheren Voraussetzungenbetreffende Volksgruppensprache in der Kinderbetreuungseinrichtung zu gebrauchen.

(4) Die Rechtsträger von Kinderbetreuungseinrichtungen gemäß Abs. 1 haben zur pädagogischen Betreuung der Kinder in der Volksgruppensprache die erforderliche Anzahl an pädagogischen Fachkräften zu bestellen, die nachweislich über die Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügen.

(5) Ist es dem Rechtsträger einer Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 1 nicht möglich zumindest eine pädagogische Fachkraft zu beschäftigen, die auch über die erforderlichen Kenntnisse der betreffenden Volksgruppensprache verfügt, hat das Land Burgenland - sofern dies nicht von dritter Seite erfolgt - für die EinstellungBeistellung einer pädagogischen Fachkraft Sorge zu tragen, die neben den Erfordernissen gemäß § 14 Abs. 2 nachweislich auch über Kenntnisse der inbetreffenden Volksgruppensprache verfügt. Der Rechtsträger der Kinderbetreuungseinrichtung gemäß Abs. 4 genannten1 ist dem Land Burgenland zur Rückerstattung der Kosten für die Beistellung der pädagogischen FachkräfteFachkraft verpflichtet.

(6) Die kroatische und ungarische Volksgruppensprache kann zusätzlich zum Deutschen auch in Kinderbetreuungseinrichtungen von Gemeinden (Ortsverwaltungsteilen) des Burgenlandes verwendet werden, die nicht unter Abs. 1 fallen, wenn dies mindestens 25% der Eltern bei der Anmeldung ihrer Kinder in der Kinderbetreuungseinrichtung in einer solchen Gemeinde (einem solchen Ortsverwaltungsteil) verlangen. Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 gelten hiebei sinngemäß.

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