§ 12 Bgld. KBBG 2009 Organisationsform

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2013 bis 31.12.9999

(1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch an nur vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.

Stand vor dem 31.08.2013

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.08.2013

(1) In Kinderbetreuungseinrichtungen werden entweder Kinderkrippen-, Kindergarten-, alterserweiterte Kindergarten- oder Hortgruppen geführt. Die Kombination von Gruppen unterschiedlicher Arten von Kinderbetreuungseinrichtungen unter einer gemeinsamen Leitung ist zulässig.

(2) Kinderbetreuungseinrichtungen sind ganzjährig zu betreiben und an mindestens fünf Tagen pro Woche offen zu halten. Mangels entsprechenden Bedarfs können Horte auch an nur vier Tagen pro Woche offen gehalten werden.

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