§ 14 Bgld. KBBG 2009 Personaleinsatz

Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.04.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß Paragraph 11, darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.
  3. (3)Absatz 3In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.
  5. (5)Absatz 5In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4, einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.
  6. (6)Absatz 6In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß Paragraph 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 16 Abs. 3 kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.Der Personaleinsatz gemäß Absatz 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
  9. (9)Absatz 9Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, einzusetzen.
  10. (10)Absatz 10In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.
  11. (11)Absatz 11Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a und lit. b einzusetzen.Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a und Litera b, einzusetzen.
  12. (12)Absatz 12Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern mit Verordnung festzulegen.

(3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.

(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die Helferin oder der Helfer zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.

(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen.

(6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.

(7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.

(8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit.

(9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.

(10) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)

(11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.

(12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen einsetzen.

(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die Helferin oder der Helfer befugt die Kinder

1.

bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden 60 Minuten pro Tag,

2.

bei einer Wochenöffnungszeit von über 30 und weniger als 45 Stunden 120 Minuten pro Tag,

3.

ab einer Wochenöffnungszeit von 45 Stunden 180 Minuten pro Tag

selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein.

(14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 12.07.2022 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDer Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen.Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße, die Gruppenzusammensetzung und auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß Paragraph 11, darzustellen.
  2. (2)Absatz 2Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß §§ 1 und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, LGBl. Nr. 20/2018, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fach- und Hilfskräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen sowie falls erforderlich, die für Stützstunden von inklusiv geführten Gruppen erforderlichen zusätzlichen Stützkräfte gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, oder weiteres sonstiges qualifiziertes Personal. Die pädagogischen Fach- und Hilfskräfte müssen entscheidungsfähig sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Anstellungserfordernissen gemäß Paragraphen eins und 2 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen, die pädagogischen Hilfskräfte müssen eine Ausbildung gemäß Burgenländischer Helferinnen- und Helferausbildungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2018,, in der jeweils geltenden Fassung, aufweisen.
  3. (3)Absatz 3In allen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
  4. (4)Absatz 4In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft im Beschäftigungsausmaß von mindestens zehn Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die pädagogische Hilfskraft zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kindergartengruppen und alterserweiterte Kindergartengruppen von 1 : 10 ist anzustreben.
  5. (5)Absatz 5In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Absatz 3, mindestens eine pädagogische Hilfskraft für die gesamte Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4, einzusetzen. Ein Betreuungsschlüssel für Kinderkrippengruppen von 1 : 4 ist anzustreben.
  6. (6)Absatz 6In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß § 6 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.In Gruppen, in denen mindestens ein Kind mit erhöhtem Förderbedarf ist, sind pro Gruppe entsprechend der Anzahl der bewilligten Stützstunden gemäß Paragraph 6, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft mindestens eine pädagogische Hilfskraft und eine Stützkraft einzusetzen.
  7. (7)Absatz 7Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß § 16 Abs. 3 kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.Der Personaleinsatz gemäß Absatz 3 bis 6 gilt jedenfalls für die gesamte Kernzeit, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Fach- und Hilfskräfte jedenfalls so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann. In den Ferienzeiten gemäß Paragraph 16, Absatz 3, kann statt der pädagogischen Fachkraft eine pädagogische Hilfskraft eingesetzt werden.
  8. (8)Absatz 8Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß Paragraph 13, Absatz 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater oder eine pädagogische Hilfskraft für die Zeit der Überschreitung einzusetzen, wobei durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen ist, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.
  9. (9)Absatz 9Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 einzusetzen.Wird in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine weitere zur Ausübung der Aufsichtspflicht geeignete Person gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, einzusetzen.
  10. (10)Absatz 10In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), LGBl. Nr. 1/1998, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 18 zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.In alterserweiterten Kindergartengruppen ist für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft eine pädagogischen Fachkraft gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, des Gesetzes über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtner(innen) und Erzieher(innen), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1998,, in der jeweils geltenden Fassung, oder eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen einzusetzen, in Hortgruppen kann für die Lernzeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 18, zusätzlich oder anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen oder Mittelschulen eingesetzt werden.
  11. (11)Absatz 11Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß § 2 Abs. 1 Z 10 lit. a und lit. b einzusetzen.Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und 4a ist die pädagogische Hilfskraft befugt, die Kinder selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in der Randzeit bei Betreuung durch die pädagogische Hilfskraft nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein, bei Überschreitung ist in der Randzeit zusätzlich pädagogisches Personal gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, Litera a und Litera b, einzusetzen.
  12. (12)Absatz 12Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die pädagogische Hilfskraft auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zwölf aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen. In diesen Fällen ist durch den Rechtsträger die Anzahl der pädagogischen Hilfskräfte so zu bemessen, dass die Aufsichtspflicht entsprechend wahrgenommen werden kann.

(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.

(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern mit Verordnung festzulegen.

(3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.

(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die Helferin oder der Helfer zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.

(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen.

(6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.

(7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.

(8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit.

(9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.

(10) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)

(11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.

(12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen einsetzen.

(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die Helferin oder der Helfer befugt die Kinder

1.

bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden 60 Minuten pro Tag,

2.

bei einer Wochenöffnungszeit von über 30 und weniger als 45 Stunden 120 Minuten pro Tag,

3.

ab einer Wochenöffnungszeit von 45 Stunden 180 Minuten pro Tag

selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein.

(14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.

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