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(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern mit Verordnung festzulegen.
(3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die Helferin oder der Helfer zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.
(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen.
(6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.
(7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.
(8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit.
(9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.
(10) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)
(11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.
(12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen einsetzen.
(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die Helferin oder der Helfer befugt die Kinder
1. | bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden 60 Minuten pro Tag, | |||||||||
2. | bei einer Wochenöffnungszeit von über 30 und weniger als 45 Stunden 120 Minuten pro Tag, | |||||||||
3. | ab einer Wochenöffnungszeit von 45 Stunden 180 Minuten pro Tag | |||||||||
selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein. |
(14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.
(1) Der Personaleinsatz ist auf das Alter der Kinder, die Gruppengröße und die Gruppenzusammensetzung, bei Integrationsgruppen auch auf die Art und den Grad des erhöhten Förderbedarfs abzustimmen und im pädagogischen Konzept gemäß § 11 darzustellen sowie mit der Landesregierung abzustimmen.
(2) Der Rechtsträger hat die erforderlichen pädagogischen Fachkräfte, die für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Helferinnen oder Helfer, die für die Integration erforderlichen pädagogischen Fachkräfte und das notwendige Hauspersonal zu bestellen. Das Personal muss eigenberechtigt sowie körperlich, persönlich und fachlich für die jeweilige Tätigkeit geeignet sein. Helferinnen oder Helfer haben einen erfolgreichen Abschluss einer facheinschlägigen Ausbildung von mindestens 200 Stunden oder die Ausbildung zur Tagesmutter oder zum Tagesvater nachzuweisen. Von der Erfüllung dieser Voraussetzung ist abzusehen, wenn Helferinnen oder Helfer am 5. September 2005 das 45. Lebensjahr vollendet und 15 Jahre in einem Dienstverhältnis als Helferin oder Helfer zugebracht haben. Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die facheinschlägige Ausbildung von Helferinnen und Helfern mit Verordnung festzulegen.
(3) In allen Kinderbetreuungseinrichtungen ist zumindest eine pädagogische Fachkraft pro Gruppe einzusetzen.
(4) In eingruppigen Kindergärten, eingruppigen alterserweiterten Kindergärten sowie eingruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe einzusetzen. In mehrgruppigen Kindergärten und mehrgruppigen alterserweiterten Kindergärten ist für eine Gruppe zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für mindestens die Hälfte der Öffnungszeit pro Gruppe, mindestens aber im Beschäftigungsausmaß von 20 Wochenstunden, einzusetzen; für jede weitere Gruppe sowie jede Gruppe in mehrgruppigen Horten ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer im Beschäftigungsausmaß von mindestens 10 Wochenstunden einzusetzen. Werden in einer ganztägig geführten alterserweiterten Kindergartengruppe sowohl Kinder unter drei Jahren als auch Kinder im Volksschulalter betreut, ist die Helferin oder der Helfer zu etwa gleichen Teilen vormittags und nachmittags einzusetzen.
(5) In Kinderkrippengruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer für die gesamte Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 einzusetzen.
(6) In Integrationsgruppen ist grundsätzlich zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen; wenn ein entsprechendes Gutachten der Fachberatung der Integration gemäß § 6 vorliegt, ist für die erforderliche Anzahl an Integrationsstunden eine weitere pädagogische Fachkraft einzusetzen.
(7) In Heilpädagogischen Gruppen ist zusätzlich zur pädagogischen Fachkraft gemäß Abs. 3 mindestens eine Helferin oder ein Helfer pro Gruppe einzusetzen.
(8) Der Personaleinsatz gemäß Abs. 3 bis 7 gilt jedenfalls für die im § 17 Abs. 2 festgelegte Öffnungszeit.
(9) Bei Überschreitung der Gruppenhöchstzahl gemäß § 13 Abs. 3 bis 5 ist zusätzlich zu dem in diesen Bestimmungen angegebenen Personal entweder eine Tagesmutter oder ein Tagesvater gemäß § 26 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013, oder eine Helferin oder ein Helfer für die Zeit der Überschreitung einzusetzen.
(10) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 36/2013)
(11) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mittagessen verabreicht, ist für diese Zeit eine Helferin oder ein Helfer einzustellen; diese Verpflichtung entfällt, sofern für diese Zeit eine pädagogische Fachkraft oder eine Helferin oder ein Helfer gemäß Abs. 3 bis 6 zur Verfügung steht.
(12) In alterserweiterten Kindergartengruppen und in Hortgruppen kann der Rechtsträger für die Lernzeiten anstatt der pädagogischen Fachkraft eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen einsetzen.
(13) Die pädagogische Betreuung der Kinder obliegt der pädagogischen Fachkraft. Außerhalb der Kernzeit gemäß § 17 Abs. 4 ist die Helferin oder der Helfer befugt die Kinder
1. | bei einer Wochenöffnungszeit bis einschließlich 30 Stunden 60 Minuten pro Tag, | |||||||||
2. | bei einer Wochenöffnungszeit von über 30 und weniger als 45 Stunden 120 Minuten pro Tag, | |||||||||
3. | ab einer Wochenöffnungszeit von 45 Stunden 180 Minuten pro Tag | |||||||||
selbständig zu beaufsichtigen. In Kinderkrippengruppen dürfen in diesen Zeiträumen regelmäßig nicht mehr als sechs Kinder anwesend sein. |
(14) Im Falle der Abwesenheit der pädagogischen Fachkraft infolge Krankheit oder sonstiger triftiger Gründe ist die Helferin oder der Helfer auf Anordnung des Rechtsträgers befugt, für einen Zeitraum von höchstens zehn aufeinander folgenden Tagen die pädagogische Betreuung der Kinder in der betreffenden Gruppe zu übernehmen.