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(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(3) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn
1. | die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe oder Kindergarten) wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder | |||||||||
2. | nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen. |
(4) Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbetreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nähere Bestimmungen in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung zu verhalten.
(1) Für die Aufnahme in eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Anmeldung des Kindes durch die Eltern beim Rechtsträger erforderlich, wobei der Rechtsträger in einer schriftlichen Vereinbarung gegenseitige Rechte und Pflichten festlegen kann. Es dürfen nur Kinder nach Maßgabe des vorhandenen Raums aufgenommen werden, wobei für ein Kind mindestens 2 m² Bodenfläche des Gruppenraums zu rechnen sind. Können nicht alle für den Besuch in der Kindergartengruppe angemeldeten Kinder aufgenommen werden, sind in erster Linie jene Kinder aufzunehmen, die im Gebiet, für das die Kinderbetreuungseinrichtung eingerichtet ist, ihren Hauptwohnsitz haben und die altersmäßig dem Schuleintritt am nächsten sind.
(2) Bei der ersten Anmeldung des Kindes für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung ist der Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Kindes durch ärztliche Bescheinigung zu erbringen.
(3) Der Rechtsträger darf die Aufnahme eines Kindes nur widerrufen, wenn
1. | die Eltern für die Begleitung zu und von der Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe oder Kindergarten) wiederholt nicht sorgen, Infektionskrankheiten in der Familie verschweigen oder eine ihnen sonstige obliegende Verpflichtung trotz vorheriger schriftlicher Mahnung nicht erfüllen oder | |||||||||
2. | nachweislich eine andere Form der Bildung, Erziehung, Betreuung und Pflege den Bedürfnissen des Kindes besser gerecht wird. Ein solcher Widerruf darf nur auf Antrag der Leitung der Kinderbetreuungseinrichtung und nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anhörung der Eltern, der gruppenführenden pädagogischen Fachkraft und gegebenenfalls der Vertreterin oder des Vertreters der Fachberatung für Integration gemäß § 6, die oder der das Kind vorher betreut hat, nach Einholung entsprechender Gutachten eines von der Landesregierung zur Ausübung der pädagogischen Aufsicht betrauten Organs, einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes und einer Kinderpsychologin oder eines Kinderpsychologen erfolgen. |
(4) Im Übrigen kann der Rechtsträger unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Gesetzes über Kinderbetreuungseinrichtungen für den Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung nähere Bestimmungen in einer Kinderbetreuungseinrichtungsordnung treffen. Die Kinderbetreuungseinrichtungsordnung ist den Eltern bei der Anmeldung der Kinder für den Besuch der Kinderbetreuungseinrichtung zur Kenntnis zu bringen. Die Eltern sind verpflichtet sich gemäß der Kinderbetreuungseinrichtungsordnung zu verhalten.