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(1) Das Land hat über Antrag der Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
(2) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
1. | die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung einem Bedarf entspricht, | |||||||||
2. | mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird, | |||||||||
3. | die Kinderbetreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt, | |||||||||
4. | die Kinderbetreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und | |||||||||
5. | alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt. |
(3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Beitrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgelts für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe I 2b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Beitrag wird für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bei einer Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche folgender Prozentsatz gewährt:
1. | für eine Kinderkrippengruppe 60 %, | |||||||||
2. | für einen eingruppigen Kindergarten oder einen Kindergarten mit nur einer alterserweiterten Kindergartengruppe 50 %, | |||||||||
3. | für eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe eines mehrgruppigen Kindergartens 40 %, | |||||||||
4. | für eine Hortgruppe 46 %, wenn mindestens dreimal wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet und | |||||||||
5. | für eine heilpädagogische Gruppe 40 %. |
(4) Der Landesbeitrag erhöht sich für jede weitere Stunde der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe um 2,5 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3. Die Anzahl der weiteren Stunden ist jedoch mit höchstens 60 Stunden Öffnungszeit pro Woche begrenzt.
(5) Wird eine Kinderkrippengruppe, eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit geführt, bei welcher mindestens zwei burgenländische Gemeinden mit jeweils mindestens drei Kindern die Kinderbetreuung in einer gemeinsamen Einrichtung durchführen oder von einem Dritten durchführen lassen (gemeindeübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung), erhöht sich der Landesbeitrag für den Personalaufwand gemäß Abs. 3 um 10%.
(6) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für Hortgruppen pro Stunde, wenn eine weitere lernbezogene Stunde pro zusätzlichen Tag zu Abs. 3 Z 5 durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet.
(7) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 1 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für alterserweiterte Gruppen pro Stunde, wenn mindestens dreimal, jedoch höchstens fünfmal, wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet.
(8) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für jede Wochenstunde für Gruppen in denen folgende Maßnahmen angeboten oder folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | für die Führung einer Integrationsgruppe und die Einstellung einer entsprechenden pädagogischen Fachkraft und | |||||||||
2. | für die Verabreichung eines Mittagessens, wobei hier diese Maßnahme mit einer Stunde pro Tag pauschaliert ist. |
(9) Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen 70%, ansonsten 60% der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht überschreiten, wobei bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen die gesamten tatsächlichen Kosten durch die jeweilige Gruppenanzahl zu dividieren sind. Die Gesamtsumme des Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kinderkrippengruppen) 80% und bei Kindergartengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kindergartengruppen) 70% der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.
(10) Diese Landesbeiträge gebühren nur dann, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November des laufenden Kalenderjahres zu akontieren. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres. Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Die endgültige Abrechnung der Landesbeiträge erfolgt mit dem zweiten Teilbetrag des Folgejahres.
(11) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbetreuungseinrichtungen herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands der Kinderbetreuungseinrichtungen Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbetreuungseinrichtungen und der finanziellen Leistungskraft der Rechtsträger bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.
(1) Das Land hat über Antrag der Rechtsträger einen Beitrag zum Personalaufwand einer Kinderbetreuungseinrichtung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu leisten.
(2) Private Rechtsträger haben Anspruch auf einen Landesbeitrag, wenn
1. | die Führung der Kinderbetreuungseinrichtung einem Bedarf entspricht, | |||||||||
2. | mit der Führung der Kinderbetreuungseinrichtung nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt wird, | |||||||||
3. | die Kinderbetreuungseinrichtung die im § 8 festgesetzten Aufgaben erfüllt, | |||||||||
4. | die Kinderbetreuungseinrichtung allgemein zugänglich ist, mit Ausnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen, die im Zusammenhang mit einem Betrieb ausschließlich für Kinder der im Betrieb Beschäftigten betrieben werden und | |||||||||
5. | alle weiteren in diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind und die dienst- und besoldungsrechtliche Behandlung ihres Personals nach den für das Personal an öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen geltenden landesgesetzlichen Vorschriften erfolgt. |
(3) Beim Landesbeitrag ist von jenem Beitrag auszugehen, der dem 14-fachen des monatlichen Entgelts für einen Landesvertragsbediensteten des Entlohnungsschemas IL, Entlohnungsgruppe I 2b 1, Entlohnungsstufe 14, entspricht. Von diesem Beitrag wird für jede Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung bei einer Mindestöffnungszeit von 20 Stunden pro Woche folgender Prozentsatz gewährt:
1. | für eine Kinderkrippengruppe 60 %, | |||||||||
2. | für einen eingruppigen Kindergarten oder einen Kindergarten mit nur einer alterserweiterten Kindergartengruppe 50 %, | |||||||||
3. | für eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe eines mehrgruppigen Kindergartens 40 %, | |||||||||
4. | für eine Hortgruppe 46 %, wenn mindestens dreimal wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet und | |||||||||
5. | für eine heilpädagogische Gruppe 40 %. |
(4) Der Landesbeitrag erhöht sich für jede weitere Stunde der Öffnungszeiten der jeweiligen Gruppe um 2,5 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3. Die Anzahl der weiteren Stunden ist jedoch mit höchstens 60 Stunden Öffnungszeit pro Woche begrenzt.
(5) Wird eine Kinderkrippengruppe, eine Kindergartengruppe oder eine alterserweiterte Kindergartengruppe in Form einer interkommunalen Zusammenarbeit geführt, bei welcher mindestens zwei burgenländische Gemeinden mit jeweils mindestens drei Kindern die Kinderbetreuung in einer gemeinsamen Einrichtung durchführen oder von einem Dritten durchführen lassen (gemeindeübergreifende Kinderbetreuungseinrichtung), erhöht sich der Landesbeitrag für den Personalaufwand gemäß Abs. 3 um 10%.
(6) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für Hortgruppen pro Stunde, wenn eine weitere lernbezogene Stunde pro zusätzlichen Tag zu Abs. 3 Z 5 durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet.
(7) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 1 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für alterserweiterte Gruppen pro Stunde, wenn mindestens dreimal, jedoch höchstens fünfmal, wöchentlich eine lernbezogene Stunde pro Tag durch eine Lehrkraft mit Eignung zum Unterricht an Volksschulen, Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen stattfindet.
(8) Der Landesbeitrag erhöht sich um je 2 % des Ausgangsbeitrags gemäß Abs. 3 für jede Wochenstunde für Gruppen in denen folgende Maßnahmen angeboten oder folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
1. | für die Führung einer Integrationsgruppe und die Einstellung einer entsprechenden pädagogischen Fachkraft und | |||||||||
2. | für die Verabreichung eines Mittagessens, wobei hier diese Maßnahme mit einer Stunde pro Tag pauschaliert ist. |
(9) Die Gesamtsumme des jeweiligen Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen 70%, ansonsten 60% der tatsächlichen Kosten pro Gruppe einer Kinderbetreuungseinrichtung nicht überschreiten, wobei bei mehrgruppigen Kinderbetreuungseinrichtungen die gesamten tatsächlichen Kosten durch die jeweilige Gruppenanzahl zu dividieren sind. Die Gesamtsumme des Landesbeitrags darf bei Kinderkrippengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kinderkrippengruppen) 80% und bei Kindergartengruppen gemäß Abs. 5 (gemeindeübergreifende Kindergartengruppen) 70% der tatsächlichen Kosten der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.
(10) Diese Landesbeiträge gebühren nur dann, wenn der Rechtsträger allen Voraussetzungen dieses Gesetzes entspricht. Sie sind in annähernd gleichen Teilbeträgen jeweils zum 1. April und 1. November des laufenden Kalenderjahres zu akontieren. Stichtag für die Feststellung der hiefür maßgeblichen Voraussetzungen ist jeweils der 15. Oktober des Vorjahres. Wird eine Kinderbetreuungseinrichtung oder eine weitere Gruppe erst nach diesem Tag in Betrieb genommen, gilt der Tag der Inbetriebnahme als Stichtag. Die endgültige Abrechnung der Landesbeiträge erfolgt mit dem zweiten Teilbetrag des Folgejahres.
(11) Das Land kann den Rechtsträgern oder Dritten, die für die Rechtsträger Kinderbetreuungseinrichtungen herstellen, zu den Kosten des Bau- und Einrichtungsaufwands der Kinderbetreuungseinrichtungen Beiträge unter Berücksichtigung der Art und Größe der Kinderbetreuungseinrichtungen und der finanziellen Leistungskraft der Rechtsträger bis zu einem im jeweiligen Landesvoranschlag festgesetzten Ausmaß gewähren.