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(1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.
(5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.
(7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.
(8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.
(9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.
(10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.
(11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.
(12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.
(13) Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(14) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft:
1. | Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Abs. 6 sowie § 33a mit 1. September 2013; | |||||||||
2. | § 31 Abs. 5 und 9 mit 1. Jänner 2014. |
(15) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(20) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.
(1) Das Burgenländische Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, tritt mit Ausnahme der § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 mit 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig treten das Kindergartengesetz 1995, LGBl. Nr. 63, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 3/2007, und das Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, außer Kraft.
(2) § 2 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 5, § 31 Abs. 3 Z 4 und 5, § 31 Abs. 6 und 7 des Burgenländischen Kinderbildungs- und - betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Kinderkrippen, Kindergärten, Horte gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, bestehenden Tagesheimstätten gelten als nach den Bestimmungen des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009 errichtet und in Betrieb genommen und werden bis 1. September 2009 als alterserweiterte Kindergartengruppen im Sinne §§ 1 und 5 Tagesheimstättengesetz, LGBl. Nr. 53/1999, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 57/2007, geführt.
(5) Sofern personelle oder bauliche Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, noch nicht vorliegen, sind Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Bestehen eines Kinderkrippenplatzes in der jeweiligen Gemeinde in die Kinderkrippe aufzunehmen. Anderenfalls sind bis zum Vorliegen der personellen oder baulichen Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Eintrittsalters für Kindergärten auf zweieinhalb Jahre erforderlich und bis spätestens 1. Jänner 2012 umzusetzen sind, Kinder ab dem dritten Lebensjahr in den Kindergarten aufzunehmen.
(6) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Burgenländischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes 2009, LGBl. Nr. 7, anhängige Verwaltungsverfahren sind nach der bisher geltenden Rechtslage weiterzuführen; dies gilt auch für anhängige Verwaltungsstrafverfahren, sofern dies für den Beschuldigten oder die Beschuldigte günstiger ist.
(7) Der Bedarf gemäß § 5 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist im Jahr 2009 bis spätestens 1. März zu erheben; das Entwicklungskonzept ist im Jahr 2009 bis spätestens 15. März zu erstellen.
(8) Der Besuch des Lehrgangs für sprachliche Frühförderung von zumindest einer pädagogischen Fachkraft in den Kindergärten gemäß § 10 Abs. 3 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, hat bis spätestens 1. Juli 2010 zu erfolgen.
(9) Das pädagogische Konzept gemäß § 11 Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. Jänner 2010 zu erstellen.
(10) Helferinnen oder Helfer müssen die facheinschlägige Grundausbildung gemäß § 14 Abs. 2 vorletzter Satz Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, bis spätestens 1. September 2010 absolviert haben.
(11) Eine zusätzliche Helferin oder ein zusätzlicher Helfer gemäß § 14 Abs. 4 Burgenländisches Kinderbildungs- und - betreuungsgesetz 2009, LGBl. Nr. 7, ist bis spätestens 1. September 2009 einzusetzen.
(12) Die Öffnungszeitenregelung des § 17 ist bis spätestens 1. September 2009 umzusetzen.
(13) Die neugefassten § 2 Abs. 1 Z 4, §§ 3, 5 Abs. 1 dritter Satz, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 und 10 sowie § 35 Abs. 10, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2009 in Kraft. Die Neueintragung im Inhaltsverzeichnis sowie die neugefassten §§ 24 und 34, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, treten am 1. September 2010 in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 67/2009 bestehenden Kinderbetreuungseinrichtungen gelten als nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Kinderbetreuung im Burgenland (Burgenländisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2009 - Bgld. KBBG 2009), LGBl. Nr. 7, als errichtet und in Betrieb genommen; § 19, in der Fassung LGBl. Nr. 67/2009, ist auch auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits anhängige Verfahren anzuwenden.
(14) Die Änderungen durch das Landesgesetzblatt LGBl. Nr. 36/2013 treten wie folgt in Kraft:
1. | Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 12, 14, 17, 18, 19, 21, 24, 31 Abs. 6 sowie § 33a mit 1. September 2013; | |||||||||
2. | § 31 Abs. 5 und 9 mit 1. Jänner 2014. |
(15) § 21 Abs. 1 und 3 sowie § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(16) § 14 Abs. 9 und § 15 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2014 treten mit 1. Dezember 2013 in Kraft.
(17) Das Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 2 und die §§ 14a und 34a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit der der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(18) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 24 Abs. 11, § 24a sowie § 31 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft.
(19) Das Inhaltsverzeichnis und § 33a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(20) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 1 Abs. 2 und 4, §§ 3a, 10, 24 Abs. 7, §§ 33a, 34 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten und § 24 Abs. 9 tritt mit 1. September 2019 in Kraft.