Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016 (Bgld. BPMG 2016) Fundstelle

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024
  3. § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023
  4. § 0 gültig von 21.11.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2020
  5. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018
  6. § 0 gültig von 08.11.2016 bis 24.05.2018

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmung

1a. Abschnitt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 2a

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

2. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle

§ 3

Technische Bewertungsstelle

§ 4

Produktinformationsstelle

3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5

Anwendungsbereich

§ 6

Anforderungen für die Verwendung

§ 7

Baustoffliste ÖA

§ 8

Produktregistrierung

§ 9

Verfahren der Registrierung

§ 10

Registrierungsstelle

§ 11

Einbauzeichen ÜA

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 12

Anforderungen für die Verwendung

§ 13

Baustoffliste ÖE

3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 14

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 15

Bautechnische Zulassung

§ 16

Zulassungsstelle

54a. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 17 Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 17a§ 16a

Verwendung von BauproduktenAnwendungsbereich

§ 16b

Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 17b§ 16c

Risikobewertung von HausinstallationenÖkodesign-Anforderungen

§ 17c Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei

§ 17d§ 16d

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und BleiKonformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

§ 17e§ 16e

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von HausinstallationenCE-Kennzeichnung

§ 17f§ 16f

Eigener WirkungsbereichAufklärung der GemeindeVerbraucherinnen und Verbraucher

65. Abschnitt
MarktüberwachungInverkehrbringen und Bereitstellung

§ 18§ 17

AnwendungsbereichInverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 19 Marktüberwachungsbehörde

5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 20§ 17a

Berichtspflichten der BaubehördeVerwendung von Bauprodukten

§ 21§ 17b

VerarbeitungRisikobewertung von DatenHausinstallationen

§ 22§ 17c

KostentragungLaufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei

7. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 17d

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 23§ 17e

Mitgliedschaft des Landes BurgenlandAustausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 24§ 17f

AufgabenEigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 25 Aufsicht der Landesregierung

6. Abschnitt
Marktüberwachung

81. AbschnittUnterabschnitt
Straf-, Verfahrens- und SchlussbestimmungenAllgemeine Bestimmungen

§ 26§ 18

StrafbestimmungenAnwendungsbereich

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28§ 19

InformationsverfahrenMarktüberwachungsbehörde

§ 20

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 29§ 21

UmsetzungshinweisVerarbeitung von Daten

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

§ 22

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 22a

Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 22b

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 22c

Freier Warenverkehr

7. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 23

Mitgliedschaft des Landes Burgenland

§ 24

Aufgaben

§ 25

Aufsicht der Landesregierung

8. Abschnitt
Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 25a

Kostentragung

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28

Informationsverfahren

§ 29

Umsetzungshinweis

Anlage

Stand vor dem 25.09.2024

In Kraft vom 01.11.2023 bis 25.09.2024
  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 26.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024
  3. § 0 gültig von 01.11.2023 bis 25.09.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 74/2023
  4. § 0 gültig von 21.11.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2020
  5. § 0 gültig von 25.05.2018 bis 20.11.2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 40/2018
  6. § 0 gültig von 08.11.2016 bis 24.05.2018

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmung

1a. Abschnitt
Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 2a

Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

2. Abschnitt
Technische Bewertungsstelle und Produktinformationsstelle

§ 3

Technische Bewertungsstelle

§ 4

Produktinformationsstelle

3. Abschnitt
Verwendung von Bauprodukten

1. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen nicht vorliegen

§ 5

Anwendungsbereich

§ 6

Anforderungen für die Verwendung

§ 7

Baustoffliste ÖA

§ 8

Produktregistrierung

§ 9

Verfahren der Registrierung

§ 10

Registrierungsstelle

§ 11

Einbauzeichen ÜA

2. Unterabschnitt
Bauprodukte, für die harmonisierte technische Spezifikationen vorliegen

§ 12

Anforderungen für die Verwendung

§ 13

Baustoffliste ÖE

3. Unterabschnitt
Sonstige Bauprodukte

§ 14

Anforderungen für die Verwendung sonstiger Bauprodukte

4. Abschnitt
Bautechnische Zulassung

§ 15

Bautechnische Zulassung

§ 16

Zulassungsstelle

54a. Abschnitt
Ergänzende Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung auf dem Markt sowie die Inbetriebnahme von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 17 Inverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt
5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 17a§ 16a

Verwendung von BauproduktenAnwendungsbereich

§ 16b

Inverkehrbringen und Bereitstellung auf dem Markt oder Inbetriebnahme von Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 17b§ 16c

Risikobewertung von HausinstallationenÖkodesign-Anforderungen

§ 17c Laufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei

§ 17d§ 16d

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und BleiKonformitätsbewertung, EG- bzw. EU-Konformitätserklärung

§ 17e§ 16e

Austausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von HausinstallationenCE-Kennzeichnung

§ 17f§ 16f

Eigener WirkungsbereichAufklärung der GemeindeVerbraucherinnen und Verbraucher

65. Abschnitt
MarktüberwachungInverkehrbringen und Bereitstellung

§ 18§ 17

AnwendungsbereichInverkehrbringen und Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

§ 19 Marktüberwachungsbehörde

5a. Abschnitt
Wasser für den menschlichen Gebrauch

§ 20§ 17a

Berichtspflichten der BaubehördeVerwendung von Bauprodukten

§ 21§ 17b

VerarbeitungRisikobewertung von DatenHausinstallationen

§ 22§ 17c

KostentragungLaufende Überwachung von prioritären Örtlichkeiten in Bezug auf Legionella und Blei

7. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 17d

Spezielle baubehördliche Maßnahmen in Bezug auf Legionella und Blei

§ 23§ 17e

Mitgliedschaft des Landes BurgenlandAustausch von aus Blei gefertigten Bestandteilen von Hausinstallationen

§ 24§ 17f

AufgabenEigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 25 Aufsicht der Landesregierung

6. Abschnitt
Marktüberwachung

81. AbschnittUnterabschnitt
Straf-, Verfahrens- und SchlussbestimmungenAllgemeine Bestimmungen

§ 26§ 18

StrafbestimmungenAnwendungsbereich

§ 27 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28§ 19

InformationsverfahrenMarktüberwachungsbehörde

§ 20

Berichtspflichten der Baubehörde

§ 29§ 21

UmsetzungshinweisVerarbeitung von Daten

2. Unterabschnitt
Ergänzende Bestimmungen für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte

§ 22

Marktüberwachung bei energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten

§ 22a

Konformitätsvermutung bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 22b

Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde bei Bauprodukten, für die Ökodesign-Anforderungen gelten

§ 22c

Freier Warenverkehr

7. Abschnitt
Österreichisches Institut für Bautechnik

§ 23

Mitgliedschaft des Landes Burgenland

§ 24

Aufgaben

§ 25

Aufsicht der Landesregierung

8. Abschnitt
Straf-, Verfahrens- und Schlussbestimmungen

§ 25a

Kostentragung

§ 26

Strafbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 28

Informationsverfahren

§ 29

Umsetzungshinweis

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