§ 2 Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 Sitzung 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 Sitzung 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Begriffe, die nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG, nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 unterschiedlich definiert sind, gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Begriffe, die nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG, nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 unterschiedlich definiert sind, gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
  4. (3)Absatz 3Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 5a. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.
  5. (4)Absatz 4Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 Sitzung 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.

Stand vor dem 25.09.2024

In Kraft vom 01.11.2023 bis 25.09.2024
  1. (1)Absatz einsRegelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 S. 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (§ 7) oder in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt sind.Regelwerke sind harmonisierte technische Spezifikationen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG, ABl. Nr. L 88 vom 09.03.2011 Sitzung 5, sowie nationale technische Bestimmungen der EU-Mitgliedstaaten oder anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens, wie beispielsweise technische Normen, technische Richtlinien oder Verwendungsgrundsätze des Österreichischen Instituts für Bautechnik, wenn diese jeweils in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) oder in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt sind.
  2. (2)Absatz 2Die Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 S. 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 20.06.2019 Sitzung 1, werden durch dieses Gesetz nicht berührt; sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Begriffsbestimmungen nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Begriffe, die nach Art. 2 der Richtlinie 2009/125/EG, nach Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 unterschiedlich definiert sind, gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen nach Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.Die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte und nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung werden durch dieses Gesetz nicht berührt, sie gelten auch im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. Für Begriffe, die nach Artikel 2, der Richtlinie 2009/125/EG, nach Artikel 2, der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 und nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 unterschiedlich definiert sind, gelten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Begriffsbestimmungen nach Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020.
  4. (3)Absatz 3Prioritäre Örtlichkeiten im Sinne des 5a. Abschnittes sind große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um einen Haushalt handelt und in denen viele Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten.
  5. (4)Absatz 4Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Art. 2 der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 S. 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.Im Übrigen sind die Begriffe, die im 5a. Abschnitt verwendet werden und den Begriffen nach Artikel 2, der Richtlinie (EU) 2020/2184 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020 Sitzung 1, entsprechen, im Sinne dieser Richtlinie zu verstehen.

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