§ 19 Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist als Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung betraut.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.

Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;

4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

6.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

7.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind;

8.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

9.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Absatz 3, Litera c,, betraut.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsErstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
    3. 3.Ziffer 3Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;
    4. 4.Ziffer 4Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
    5. 5.Ziffer 5Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;
    6. 6.Ziffer 6Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
    7. 7.Ziffer 7Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
    8. 8.Ziffer 8Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
    9. 9.Ziffer 9Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
    10. 10.Ziffer 10Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
  3. (3)Absatz 3Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 Z 6 bis 9 und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin im Burgenland befindet. Bei Bauprodukten nach § 18 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 und Absatz 3, dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin im Burgenland befindet. Bei Bauprodukten nach Paragraph 18, Absatz 2, sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
  5. (5)Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

Stand vor dem 25.09.2024

In Kraft vom 08.11.2016 bis 25.09.2024
(1) Das Österreichische Institut für Bautechnik ist als Behörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Marktüberwachung betraut.

(2) Die Marktüberwachungsbehörde hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:

1.

Erstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;

2.

Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;

3.

Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere die Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;

4.

Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;

5.

Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;

6.

Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;

7.

Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, die mit einer ernsten Gefahr verbunden sind;

8.

Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Gemeinschaftsmarkt eingeführten Bauprodukten;

9.

Kooperation und Informationsaustausch mit den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.

(3) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 können bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.

(5) Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

  1. (1)Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Abs. 3 lit. c, betraut.Das Österreichische Institut für Bautechnik ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben als Marktüberwachungsbehörde und den Befugnissen einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 2019/2010, ausgenommen dessen Absatz 3, Litera c,, betraut.
  2. (2)Absatz 2Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:Die Marktüberwachungsbehörde ist mit den Tätigkeiten einer Marktüberwachungsbehörde nach Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 betraut und hat insbesondere folgende Aufgaben der Marktüberwachung wahrzunehmen:
    1. 1.Ziffer einsErstellung, Durchführung und Aktualisierung von Programmen zur aktiven Marktüberwachung;
    2. 2.Ziffer 2Behandlung von Beschwerden oder von Berichten über Gefahren, die mit Bauprodukten verbunden sind;
    3. 3.Ziffer 3Kontrolle der Merkmale und der Kennzeichnung von Bauprodukten und die Prüfung ihrer Gefahrengeneigtheit, erforderlichenfalls auch auf Baustellen;
    4. 4.Ziffer 4Information und Warnung der Öffentlichkeit vor gefährlichen Bauprodukten;
    5. 5.Ziffer 5Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;Marktüberwachungsmaßnahmen, insbesondere jene gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020;
    6. 6.Ziffer 6Aufforderung an betroffene Wirtschaftsakteurinnen oder Wirtschaftsakteure, geeignete Korrekturmaßnahmen zu treffen;
    7. 7.Ziffer 7Überprüfung der Durchführung der Korrekturmaßnahmen;
    8. 8.Ziffer 8Setzung von beschränkenden Maßnahmen, insbesondere bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht;
    9. 9.Ziffer 9Setzung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle von in den Unionsmarkt eingeführten Bauprodukten;
    10. 10.Ziffer 10Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.Kooperation und Informationsaustausch mit der zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020, den innerstaatlichen Marktüberwachungsbehörden anderer Sektoren, den Baubehörden und den Zollbehörden, mit den Behörden anderer Mitgliedstaaten sowie mit der Europäischen Kommission.
  3. (3)Absatz 3Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 2019/1020 können bei Bauprodukten, von denen ein ernstes Risiko ausgeht und die ein rasches Einschreiten erfordern, als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
  4. (4)Absatz 4Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Abs. 2 Z 6 bis 9 und Abs. 3 dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin im Burgenland befindet. Bei Bauprodukten nach § 18 Abs. 2 sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.Die Marktüberwachungsbehörde hat Maßnahmen nach Absatz 2, Ziffer 6 bis 9 und Absatz 3, dann zu treffen, wenn sich der Hauptwohnsitz oder der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs oder der Wirtschaftsakteurin im Burgenland befindet. Bei Bauprodukten nach Paragraph 18, Absatz 2, sind diese Befugnisse beschränkt auf Wirtschaftsakteure und Wirtschaftsakteurinnen, die solche Bauprodukte in Österreich auf dem Markt bereitstellen.
  5. (5)Absatz 5Die Marktüberwachungsbehörde hat die Öffentlichkeit in geeigneter Weise, etwa im Internet auf ihrer Homepage, über ihre Aufgaben und die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme zu informieren.
  6. (6)Absatz 6Die Marktüberwachungsbehörde hat der Landesregierung zur Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsmaßnahmen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit zu übermitteln.

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