§ 2 Bgld. ADG Landeslehrerinnen und Landeslehrer

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis gemäßDas Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern im Sinne des Art. 14 Abs. 2 oderund Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln istwird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, sowie auf Personender Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind, soweit die sich umDiskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinne des ersten Satzes oder mit der Bewerbung zur Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis bewerbensteht, sind nur die Bestimmungen des vierten HauptstücksAntidiskriminierungskommission und die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte. Die §§ 29b bis 29f, 29g Abs. 2, § 29i sowie die §§ 30a, 31 und 32a dieses Gesetzes sind anzuwenden.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 06.10.2005 bis 28.02.2010

Auf Bedienstete, deren Dienstverhältnis gemäßDas Verbot von Diskriminierungen im Zusammenhang mit Dienstverhältnissen von Landeslehrerinnen und Landeslehrern im Sinne des Art. 14 Abs. 2 oderund Art. 14a Abs. 3 lit. b B-VG gesetzlich vom Bund zu regeln istwird durch bundesrechtliche Vorschriften geregelt. Zuständige Organe zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ohne Unterschied der ethnischen Zugehörigkeit, sowie auf Personender Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung sind, soweit die sich umDiskriminierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis im Sinne des ersten Satzes oder mit der Bewerbung zur Aufnahme in ein solches Dienstverhältnis bewerbensteht, sind nur die Bestimmungen des vierten HauptstücksAntidiskriminierungskommission und die oder der Antidiskriminierungsbeauftragte. Die §§ 29b bis 29f, 29g Abs. 2, § 29i sowie die §§ 30a, 31 und 32a dieses Gesetzes sind anzuwenden.

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