§ 3 Bgld. ADG Begriffsbestimmungen

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

das Land,

2.

die Gemeinden,

3.

die Gemeindeverbände,

4.

die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie

5.

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen Landes- oder Gemeindebedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

die Landesregierung,

2.

das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ,

3.

jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter,

4.

jede oder jeder Vorgesetzte,

5.

jede und jeder Bedienstete,

6.

hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten,

soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge

1.

des Landes,

2.

der Gemeinden und

3.

der Gemeindeverbände,

auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(4) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(5) Als Angehörige gemäß § 1 Abs. 4 gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf unehelicher Verwandtschaft beruht, die Verschwägerten in gerader Linie, die Wahl(Pflege-)eltern und die Wahl (Pflege-)kinder sowie die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte und deren oder dessen Kinder.

Stand vor dem 14.03.2013

In Kraft vom 01.03.2010 bis 14.03.2013

(1) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind

1.

das Land,

2.

die Gemeinden,

3.

die Gemeindeverbände,

4.

die Burgenländische Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. (im Folgenden KRAGES genannt) sowie

5.

juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts und Personengesellschaften des Handelsrechts, soweit ihnen Landes- oder Gemeindebedienstete zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(2) Vertreterin oder Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers im Sinne dieses Gesetzes ist

1.

die Landesregierung,

2.

das nach den gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ,

3.

jede Dienststellenleiterin oder jeder Dienststellenleiter,

4.

jede oder jeder Vorgesetzte,

5.

jede und jeder Bedienstete,

6.

hinsichtlich der in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtungen insbesondere die Geschäftsführung und die Vorgesetzten,

soweit das betreffende Organ oder die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin oder des Dienstgebers oder auf Seiten einer in Abs. 1 Z 4 und 5 genannten Einrichtung maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Dienstnehmerin oder Dienstnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Bedienstete und Lehrlinge

1.

des Landes,

2.

der Gemeinden und

3.

der Gemeindeverbände,

auch wenn sie einer in Abs. 1 Z 4 oder 5 genannten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen sind.

(4) Behinderung im Sinne dieses Gesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet sind, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

(5) Als Angehörige gemäß § 1 Abs. 4 gelten die Ehegattin oder der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten der Seitenlinie bis zum zweiten Grad, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf unehelicher Verwandtschaft beruht, die Verschwägerten in gerader Linie, die Wahl(Pflege-)eltern und die Wahl (Pflege-)kinder sowie die Lebensgefährtin oder der Lebensgefährte und deren oder dessen Kinder.

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