§ 20 Bgld. ADG Fristen; Verfahren; Klagsberechtigung

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 11 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 15 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 11 und 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach § 18 Abs. 1 oder § 22, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18 Abs. 2 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim ordentlichen Gericht anzufechten. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder von vertraglichen Dienstnehmern nach § 18 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 12 bis 15 und 17 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 16 gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 19 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde binnen eines Jahres geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 16 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18 Abs. 1 oder § 22 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, ist auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(5) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (§ 30a) oder die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Kommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

Stand vor dem 16.07.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 16.07.2018

(1) Ansprüche von Bewerberinnen und Bewerbern nach § 11 und von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 15 sind binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den §§ 11 und 15 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Bewerberin, der Bewerber, die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung oder des beruflichen Aufstiegs erlangt hat. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern nach § 19 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Eine Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der vertraglichen Dienstnehmerin oder des vertraglichen Dienstnehmers nach § 18 Abs. 1 oder § 22, sowie die Einbringung einer Feststellungsklage nach § 18 Abs. 2 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang beim ordentlichen Gericht anzufechten. Ansprüche von vertraglichen Dienstnehmerinnen oder von vertraglichen Dienstnehmern nach § 18 Abs. 3 sind binnen sechs Monaten ab Zugang der Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses oder der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf gerichtlich geltend zu machen. Für Ansprüche nach §§ 12 bis 15 und 17 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten nach § 16 gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger sind binnen sechs Monaten, Ansprüche nach § 19 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde binnen eines Jahres geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen oder Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach § 19 sind binnen eines Jahres im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruches nach § 16 beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.

(3) Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18 Abs. 1 oder § 22 ist binnen 14 Tagen bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin oder eines provisorischen Beamten gemäß § 18 Abs. 3 ist binnen sechs Monaten bei der für sie oder ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin oder der Beamte von der Kündigung Kenntnis erlangt hat.

(4) Das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, BGBl. Nr. 29BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 64/2016, ist auf die Zuständigkeit der Dienstbehörden zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch Beamtinnen oder Beamte anzuwenden.

(5) Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens (§ 30a) oder die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots bei der Kommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Abs. 1 bis 3.

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