§ 21 Bgld. ADG Beweislast

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 oder 9 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen.

(2) Wurde ein derartiger Umstand im Hinblick auf § 4 glaubhaft gemacht, hat die oder der Beklagte zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt.

(3) Wurde ein derartiger Umstand im Hinblick auf § 9 glaubhaft gemacht, hat die oder der Beklagte zu beweisen, dass die von der Klägerin oder dem Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 06.10.2005 bis 31.12.2013

(1) Wer vor einem ordentlichen Gericht eine ihr oder ihm zugefügte Diskriminierung nach den §§ 4 oder 9 behauptet, hat diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen.

(2) Wurde ein derartiger Umstand im Hinblick auf § 4 glaubhaft gemacht, hat die oder der Beklagte zu beweisen, dass ein anderes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 6 vorliegt.

(3) Wurde ein derartiger Umstand im Hinblick auf § 9 glaubhaft gemacht, hat die oder der Beklagte zu beweisen, dass die von der Klägerin oder dem Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen.

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