§ 32 Bgld. ADG Beteiligung am Verfahren

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2010 bis 31.12.9999

Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004)nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.

Stand vor dem 28.02.2010

In Kraft vom 06.10.2005 bis 28.02.2010

Die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (§§ 17 bis 19 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 151/2004)nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen beitreten.

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