§ 34 Bgld. ADG Strafbestimmung

Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Personen, die den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 Z 3 und 23 Abs. 2 Z 1 und 2, zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 33/2013, oder einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 15.03.2013 bis 31.12.2013

Personen, die den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 1 Z 3 und 23 Abs. 2 Z 1 und 2, zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand des Art. III Abs. 1 Z 3 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 87/2012BGBl. I Nr. 33/2013, oder einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung darstellt.

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