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(2) (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Antidiskriminierungsstelle im Sinne des § 30 einzurichten und eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen.
(4) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 wird Folgendes festgelegt:
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(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, §§ 19b und 24 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 29f Abs. 1 Z 2 lit. a, § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 8 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 5.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis und die Änderungen der §§ 22, 30 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018 wird Folgendes festgelegt:
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(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:
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(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
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(11) § 30 Abs. 2 Z 9 und § 31 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 31 Abs. 4 tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Bis zum Ablauf von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ist eine Antidiskriminierungsstelle im Sinne des § 30 einzurichten und eine Leiterin oder ein Leiter zu bestellen.
(4) Für das Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 wird Folgendes festgelegt:
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(5) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 Z 5, § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 19 Abs. 3, §§ 19b und 24 Abs. 5, § 25 Abs. 3, § 27 Abs. 2 und 3, § 29f Abs. 1 Z 2 lit. a, § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1 und 8 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 1 Abs. 4 und § 3 Abs. 5.
(6) Das Inhaltsverzeichnis, § 20 Abs. 1 und 2, die Überschriften zu §§ 21 und 28, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnis und die Änderungen der §§ 22, 30 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 82/2016 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(8) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 39/2018 wird Folgendes festgelegt:
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(9) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 wird Folgendes festgelegt:
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(10) Hinsichtlich des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 wird Folgendes festgelegt:
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(11) § 30 Abs. 2 Z 9 und § 31 Abs. 4a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.