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(1) Das 2. Hauptstück regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Das 3. Hauptstück regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(3) Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Bediensteten. Nicht als Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen.
(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(5) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Kinder sind
1. | die ehelichen Kinder, | |||||||||
2. | die legitimierten Kinder, | |||||||||
3. | die Wahlkinder, | |||||||||
4. | die unehelichen Kinder und | |||||||||
5. | die Stiefkinder. |
(7) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(8) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(9) Dieses Gesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, geltenden Fassung, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 3 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(10) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: §§ 16 bis 22, 23, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 75 und 76 Z 1.
(1) Das 2. Hauptstück regelt die Pensionsansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen.
(2) Das 3. Hauptstück regelt die Ansprüche der Landesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.
(3) Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes - im Folgenden kurz “Beamte” genannt - sind die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland stehenden Bediensteten. Nicht als Landesbeamte im Sinne dieses Gesetzes gelten die im § 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes und im § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes genannten Personen.
(4) Hinterbliebene sind die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und die frühere Ehegattin oder der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner oder die frühere eingetragene Partnerin des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin.
(5) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebende eingetragene Partnerin oder überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes der Beamtin oder des Beamten mit dieser oder diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(6) Kinder sind
1. | die ehelichen Kinder, | |||||||||
2. | die legitimierten Kinder, | |||||||||
3. | die Wahlkinder, | |||||||||
4. | die unehelichen Kinder und | |||||||||
5. | die Stiefkinder. |
(7) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Frühere eingetragene Partnerin oder früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit der Beamtin oder dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(8) Angehörige sind die Personen, die im Fall des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
(9) Dieses Gesetz ist auch auf Personen anzuwenden, die im § 1 des Pensionsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 187/1949, in der nach dem Landesbeamtengesetz 1985, LGBl. Nr. 48, geltenden Fassung, angeführt und nicht schon durch die Bestimmung des Abs. 3 erfasst sind, sowie auf deren Hinterbliebene und Angehörige, soweit diese nicht schon im § 1 lit. a bis c des Pensionsüberleitungsgesetzes aufgezählt sind.
(10) Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG eingetragene Partnerinnen von Beamtinnen und eingetragene Partner von Beamten sinngemäß anzuwenden: §§ 16 bis 22, 23, 24, 26, 28, 30, 31, 32, 33, 53, 54, 55, 56, 59, 63, 75 und 76 Z 1.