§ 5 LBPG 2002 Anspruch auf Ruhebezug

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.07.2003 bis 30.06.2004

(1) Dem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt.

(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die übrigen nach diesem Gesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme der Kinderzulage bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten. Für die Sonderzahlung ist auch die Kinderzulage beim Ruhebezug zu berücksichtigen.

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