Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einerfür jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
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(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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(1) Der Ruhegenuss beträgt bei einerfür jedes ruhegenussfähige Dienstjahr 2,2222 % und für jeden restlichen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50Dienstmonat 0,1852 % der Ruhegenussbemessungsgrundlage und erhöht. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
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(2) Der Ruhegenuss darf 40 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
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