§ 13 LBPG 2002 Verlust des Anspruches auf Ruhegenuss

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines von(Anm.. entfallen mit § 4 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 45/2012lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,)

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

(Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 25/2006)

5.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

6.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.2012

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

1.

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit eines von(Anm.. entfallen mit § 4 Abs. 1 Z 1 LGBl. Nr. 45/2012lit. b LBDG 1997 erfassten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen von § 4 Abs. 1 Z 1 lit. b LBDG 1997 erfassten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist,)

2.

Verzicht,

3.

Austritt,

4.

(Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 25/2006)

5.

Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

6.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997.

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