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Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
1. |
| |||||||||
2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 25/2006) | |||||||||
5. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
6. | Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997. |
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
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2. | Verzicht, | |||||||||
3. | Austritt, | |||||||||
4. | (Anm.: aufgehoben mit LGBl. Nr. 25/2006) | |||||||||
5. | Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche, | |||||||||
6. | Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 21 Abs. 2 LBDG 1997. |