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(1) ErreichtÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
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(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2004, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
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(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass
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(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 33 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die ErhöhungVerminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührterfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sindVerminderung vorliegen.
(7) Werden Ändert sich die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfülltHöhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4, gebührtso ist diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung abÄnderung bereits in dem Beginn des MonatsMonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sindÄnderung eingetreten ist, andernfalls ab dem Beginn des Monatszu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, in demso ist mit der Antrag gestellt wurdeVerminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.
(1) ErreichtÜberschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 17 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten das 60fache der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 4, so ist - solange diese Voraussetzung zutrifft - der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Hundertsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
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(2) An die Stelle des im Abs. 1 genannten Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2004, der mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 47 Abs. 3) vervielfachte Betrag.
(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten
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(4) Als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn, dass
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(5) Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 33 Abs. 3 ist anzuwenden.
(6) Die ErhöhungVerminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmalig im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührterfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sindVerminderung vorliegen.
(7) Werden Ändert sich die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfülltHöhe des Einkommens nach § 17 Abs. 4, gebührtso ist diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung abÄnderung bereits in dem Beginn des MonatsMonat, in dem die Voraussetzungen erfüllt sindÄnderung eingetreten ist, andernfalls ab dem Beginn des Monatszu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, in demso ist mit der Antrag gestellt wurdeVerminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.
(4) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.