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(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005) |
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 65 Z 4 lit. a bis c genannten Einkünfte.
(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.
(Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005) |
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.
(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten die in § 65 Z 4 lit. a bis c genannten Einkünfte.
(5) Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr, erstmals für das Kalenderjahr 2003, unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 3 ASVG eine Höchstbeitragsgrundlage zu ermitteln und kundzumachen.