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Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) § 14 Abs. 2 bis 5 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005) |
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.
(2) § 14 Abs. 2 bis 5 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.
(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005) |