§ 29 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999
§ 29

Ablösung des Versorgungsbezuges

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) § 14 Abs. 2 bis 5 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005)

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2004
§ 29

Ablösung des Versorgungsbezuges

(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind.

(2) § 14 Abs. 2 bis 5 ist auf die Ablösung des Versorgungsbezuges anzuwenden.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2005)

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