§ 37 LBPG 2002 Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.12.9999
§ 37

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss

auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 34 Abs. 134b LBBG 2001, wenn

1.

sie im Ausland wohnen,

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3.

der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 34 Abs. 1134f LBBG 2001 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

Stand vor dem 30.06.2005

In Kraft vom 01.01.2003 bis 30.06.2005
§ 37

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss

auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 34 Abs. 134b LBBG 2001, wenn

1.

sie im Ausland wohnen,

2.

es dem Beamten oder seinen Hinterbliebenen aus wirtschaftlichen oder familiären Gründen nicht zumutbar ist, diesen Wohnsitz aufzugeben, und

3.

der Beamte unmittelbar vor seinem Ausscheiden aus dem Dienststand Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage gehabt hat.

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 34 Abs. 1134f LBBG 2001 gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen.

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