§ 41 LBPG 2002 Auszahlung der Geldleistungen

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person, oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer VorsorgevollmachtVertretung nach § 284f ABGB§ 1034 ABGB bevollmächtigten Person nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person, oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bevollmächtigten PersonVertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässigauf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, wenn dieein auf sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder der Anspruchsberechtigteein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das KreditinstitutKreditunternehmen verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind.

(3a) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen PensionsleistungenGeldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. DieseFindet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder - sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat - dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.11.2015 bis 30.06.2018

(1) Geldleistungen sind der anspruchsberechtigten Person, oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer VorsorgevollmachtVertretung nach § 284f ABGB§ 1034 ABGB bevollmächtigten Person nach den für den Zahlungsverkehr des Landes geltenden Vorschriften im Inland zuzustellen. Sie können auf Verlangen der anspruchsberechtigten Person, oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters oder der von der anspruchsberechtigten Person dafür mit einer Vorsorgevollmacht nach § 284f ABGB bevollmächtigten PersonVertretung auch auf ein Girokonto bei einem Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) überwiesen werden.

(2) Die Gebühren für die Zustellung oder Überweisung der Geldleistungen im Inland und der Standardüberweisung in Mitgliedstaaten des EWR trägt das Land, diejenigen für die sonstigen Überweisungen auf ein Girokonto der Empfänger.

(3) Die Auszahlung wiederkehrender Geldleistungen ist nur zulässigauf ein Konto der anspruchsberechtigten Person, wenn dieein auf sie geführtes betreutes Konto nach § 239 Abs. 2 ABGB oder der Anspruchsberechtigteein Gemeinschaftskonto, über das Konto, auf das die Geldleistungen überwiesen werden sollen,welches sie verfügungsberechtigt ist, zulässig. Außerdem muss sich das KreditinstitutKreditunternehmen verpflichten, die wiederkehrenden Geldleistungen dem Land zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dessendas Konto überwiesen worden sind.

(3a) Die Zustimmung der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person und weiterer für dieses Konto zeichnungsberechtigter oder verfügungsberechtigter Personen zur Rücküberweisung der nach dem Tod der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf das Konto überwiesenen PensionsleistungenGeldleistungen des Landes durch das jeweilige kontoführende Kreditinstitut gilt mit der Übernahme der Zeichnungsberechtigung oder Verfügungsberechtigung über das Konto als erteilt. DieseFindet die Rücküberweisung nicht statt, sind diese Personen sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, dem Land oder - sofern das Kreditinstitut die Geldleistung bereits nach Abs. 3 zweiter Satz ersetzt hat - dem Kreditinstitut die Geldleistungen zu ersetzen, die infolge des Todes der oder des Anspruchsberechtigtenanspruchsberechtigten Person zu Unrecht auf dieses Konto überwiesen worden sind.

(4) Der Anspruchsberechtigte hat auf Verlangen der Dienstbehörde binnen einer angemessenen Frist eine amtliche Lebensbestätigung beizubringen. Wenn die amtliche Lebensbestätigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird, ist bis zu ihrem Einlangen mit der Zahlung auszusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten