§ 47 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

  1. (1)Absatz einsÄnderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wennDie nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 31 und Paragraph 33, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
    • -StrichaufzählungRuhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab dem 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen.1. Jänner 100%1. Februar 90%1. März 80%1. April 70%1. Mai 60%1. Juni 50%1. Juli 40%1. August 30%1. September 20%1. Oktober 10%
    • -Strichaufzählungbei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren.
  4. (3a)Absatz 3 aDie in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Absatz 2, abweichende Regelung gilt.
  5. (4)Absatz 4Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 746,99 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 746,99 Euro bis zu 1 050 Euro um 21 Euro zu erhöhen sind,
    3. 3.Ziffer 3über 1 050 Euro bis zu 1 700 Euro mit dem Faktor 1,02 zu vervielfachen sind,
    4. 4.Ziffer 4über 1 700 Euro bis zu 2 161,50 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt, und
    5. 5.Ziffer 5über 2 161,50 Euro um 36,75 Euro zu erhöhen sind.
  6. (4a)Absatz 4 aDie in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sindDie in Absatz 2, angeführten wiederkehrenden Leistungen sind
    1. 1.Ziffer einsmit 1. November 2008 anzupassen, wenn sie bis einschließlich November 2008 angefallen sind, und
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Dezember 2008 anzupassen, wenn sie im Dezember 2008 angefallen sind.
    Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (§ 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins,) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.
  7. (4b)Absatz 4 bDie Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende LeistungenDie Anpassung nach Absatz 4 a, ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
    1. 1.Ziffer einsbis 2 412 Euro mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 2 412 Euro um 82,01 Euro zu erhöhen sind.
  8. (4c)Absatz 4 cFür das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 2 466 Euro mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 2 466 Euro um 36,99 Euro zu erhöhen sind.
  9. (4d)Absatz 4 dFür das Kalenderjahr 2011 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
    1. 1.Ziffer einsbis 2 000 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 2 000 Euro bis zu 2 310 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 2 310 Euro nicht zu erhöhen sind.
    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2011 nicht anzupassen.
  10. (4e)Absatz 4 eFür das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
    1. 1.Ziffer einsbis 3 300 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 3 300 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1% linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 5 000 Euro um 1% zu erhöhen sind.

    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

  11. (4f)Absatz 4 fFolgende Leistungen sind zum 1. Oktober 2012 mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen:
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 2008 angefallene Ruhebezüge und vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die
      1. a)Litera avor der Anpassung am 1. Jänner 2008 niedriger als 747 Euro waren und
      2. b)Litera bmit 1. Jänner 2008 nur um den damaligen Anpassungsfaktor von 1,017 erhöht wurden;
    2. 2.Ziffer 2ab dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die von in Z 1 definierten Ruhebezügen abgeleitet wurden.ab dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die von in Ziffer eins, definierten Ruhebezügen abgeleitet wurden.
    Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
  12. (4g)Absatz 4 gFür das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 230 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 4 230 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 0,8% linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.
    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2013 nicht anzupassen.
  13. (4h)Absatz 4 hFür das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 440 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 4 440 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1,0% linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.
    Abs. 4f zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Absatz 4 f, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
  14. (4i)Absatz 4 iFür das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 860 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 4 860 Euro um 58,32 Euro zu erhöhen sind.
    Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
  15. (4j)Absatz 4 jFür das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 980 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 4 980 Euro um 39,84 Euro zu erhöhen sind.
    Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
  16. (4k)Absatz 4 kFür das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Für das Kalenderjahr 2018 ist die in Paragraph 711, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
  17. (4l)Absatz 4 lFür das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.Für das Kalenderjahr 2019 ist die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  18. (4m)Absatz 4 mFür das Kalenderjahr 2020 ist die in § 728 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Für das Kalenderjahr 2020 ist die in Paragraph 728, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
  19. (4n)Absatz 4 nFür das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.Für das Kalenderjahr 2021 ist die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  20. (4o)Absatz 4 oFür das Kalenderjahr 2022 ist die in § 759 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2021 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 759 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.Für das Kalenderjahr 2022 ist die in Paragraph 759, Absatz eins und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2021 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 759, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  21. (4p)Absatz 4 p§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  22. (4q)Absatz 4 q§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  23. (5)Absatz 5§ 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.
  24. (6)Absatz 6Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und Anpassung der wiederkehrenden Leistungen

  1. (1)Absatz einsÄnderungen dieses Gesetzes, durch die weder die Höhe der Leistungen nach diesem Gesetz geändert wird noch die Anspruchsvoraussetzungen auf diese Leistungen geändert werden, gelten auch für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben. Änderungen von Bemessungsvorschriften oder von Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen gelten für Personen, die zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz haben, nur dann, wenn dies ausdrücklich bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Die nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß § 31 und § 33 sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Abs. 3 zu vervielfachen, wennDie nach diesem Gesetz gebührenden Ruhe- und Versorgungsbezüge mit Ausnahme der Zulagen gemäß Paragraph 31 und Paragraph 33, sowie zu Ruhe- oder Versorgungsgenüssen gebührende Nebengebührenzulagen sind, sofern in den folgenden Absätzen kein anderer Anpassungsmodus festgelegt wird, mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem jeweils in Betracht kommenden Anpassungsfaktor nach Absatz 3, zu vervielfachen, wenn
    1. 1.Ziffer einsauf sie bereits vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat oder
    2. 2.Ziffer 2sie von Ruhegenüssen abgeleitet werden, auf die vor dem 1. Jänner des betreffenden Jahres ein Anspruch bestanden hat.
    Die erstmalige Anpassung eines Ruhebezugs ist abweichend vom ersten Satz folgendermaßen vorzunehmen:
    • -StrichaufzählungRuhebezüge, die ab dem in der linken Spalte genannten Monatsersten des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, sind ab dem 1. Jänner mit dem in der rechten Spalte genannten Prozentsatz des Anpassungsfaktors zu vervielfachen.1. Jänner 100%1. Februar 90%1. März 80%1. April 70%1. Mai 60%1. Juni 50%1. Juli 40%1. August 30%1. September 20%1. Oktober 10%
    • -Strichaufzählungbei Ruhebezügen, die ab 1. November oder ab 1. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres gebühren, erfolgt die erstmalige Anpassung ab 1. Jänner des dem Beginn des Anspruchs auf den Ruhebezug zweitfolgenden Kalenderjahres. Diese Prozentsätze gelten auch bei der erstmaligen Anpassung für von diesen - noch nicht erstmalig angepassten - Ruhebezügen abgeleitete Versorgungsbezüge. Bei der erstmaligen Anpassung von Versorgungsbezügen nach im Dienststand verstorbenen Beamtinnen und Beamten gilt der Prozentsatz, der im Falle der Ruhestandsversetzung der Beamtin oder des Beamten am Monatsersten nach ihrem oder seinem Todestag gegolten hätte.
  3. (3)Absatz 3Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß § 108 Abs. 5 und § 108f ASVG zu orientieren.Die Landesregierung hat jedes Jahr für das folgende Kalenderjahr einen Anpassungsfaktor zu ermitteln und kundzumachen. Die Höhe des Anpassungsfaktors hat sich am Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108, Absatz 5 und Paragraph 108 f, ASVG zu orientieren.
  4. (3a)Absatz 3 aDie in § 634 Abs. 12 ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Abs. 2 abweichende Regelung gilt.Die in Paragraph 634, Absatz 12, ASVG für das Kalenderjahr 2010 festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung ist bei den ersten drei Anpassungen der Ruhebezüge oder der von diesen abgeleiteten Versorgungsbezüge anzuwenden, sofern für das jeweilige Kalenderjahr keine von Absatz 2, abweichende Regelung gilt.
  5. (4)Absatz 4Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2008 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 746,99 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 746,99 Euro bis zu 1 050 Euro um 21 Euro zu erhöhen sind,
    3. 3.Ziffer 3über 1 050 Euro bis zu 1 700 Euro mit dem Faktor 1,02 zu vervielfachen sind,
    4. 4.Ziffer 4über 1 700 Euro bis zu 2 161,50 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 2,0 % auf 1,7 % linear absinkt, und
    5. 5.Ziffer 5über 2 161,50 Euro um 36,75 Euro zu erhöhen sind.
  6. (4a)Absatz 4 aDie in Abs. 2 angeführten wiederkehrenden Leistungen sindDie in Absatz 2, angeführten wiederkehrenden Leistungen sind
    1. 1.Ziffer einsmit 1. November 2008 anzupassen, wenn sie bis einschließlich November 2008 angefallen sind, und
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Dezember 2008 anzupassen, wenn sie im Dezember 2008 angefallen sind.
    Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (§ 17 Abs. 1 und § 25 Abs. 1) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.Im Falle des Todes einer Beamtin oder eines Beamten im Dienststand in den Monaten Oktober oder November 2008 ist für die Ermittlung des Ausmaßes des Witwen-, Witwer- oder Waisenversorgungsgenusses (Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 25, Absatz eins,) nicht der fiktive Ruhegenuss sondern der Versorgungsgenuss anzupassen.
  7. (4b)Absatz 4 bDie Anpassung nach Abs. 4a ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende LeistungenDie Anpassung nach Absatz 4 a, ist so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
    1. 1.Ziffer einsbis 2 412 Euro mit dem Faktor 1,034 zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 2 412 Euro um 82,01 Euro zu erhöhen sind.
  8. (4c)Absatz 4 cFür das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2010 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 2 466 Euro mit dem Faktor 1,015 zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 2 466 Euro um 36,99 Euro zu erhöhen sind.
  9. (4d)Absatz 4 dFür das Kalenderjahr 2011 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
    1. 1.Ziffer einsbis 2 000 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 2 000 Euro bis zu 2 310 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten von 1,2 % auf 0,0 % linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 2 310 Euro nicht zu erhöhen sind.
    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2011 nicht anzupassen.
  10. (4e)Absatz 4 eFür das Kalenderjahr 2012 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen
    1. 1.Ziffer einsbis 3 300 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 3 300 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1% linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 5 000 Euro um 1% zu erhöhen sind.

    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

  11. (4f)Absatz 4 fFolgende Leistungen sind zum 1. Oktober 2012 mit dem Faktor 1,011 zu vervielfachen:
    1. 1.Ziffer einsvor dem 1. Jänner 2008 angefallene Ruhebezüge und vor dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die
      1. a)Litera avor der Anpassung am 1. Jänner 2008 niedriger als 747 Euro waren und
      2. b)Litera bmit 1. Jänner 2008 nur um den damaligen Anpassungsfaktor von 1,017 erhöht wurden;
    2. 2.Ziffer 2ab dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die von in Z 1 definierten Ruhebezügen abgeleitet wurden.ab dem 1. Jänner 2008 angefallene Versorgungsbezüge und sonstige wiederkehrende Versorgungsleistungen, die von in Ziffer eins, definierten Ruhebezügen abgeleitet wurden.
    Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
  12. (4g)Absatz 4 gFür das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2013 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 230 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 4 230 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 0,8% linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.
    Wiederkehrende Leistungen nach dem Burgenländischen Bezügegesetz und dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2013 nicht anzupassen.
  13. (4h)Absatz 4 hFür das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2014 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 440 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind,
    2. 2.Ziffer 2über 4 440 Euro bis zu 5 000 Euro um einen Prozentsatz zu erhöhen sind, der zwischen den genannten Werten vom Anpassungsfaktor auf 1,0% linear absinkt, und
    3. 3.Ziffer 3über 5 000 Euro nicht zu erhöhen sind.
    Abs. 4f zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.Absatz 4 f, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
  14. (4i)Absatz 4 iFür das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2016 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 860 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 4 860 Euro um 58,32 Euro zu erhöhen sind.
    Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
  15. (4j)Absatz 4 jFür das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Abs. 2Für das Kalenderjahr 2017 ist die Anpassung so vorzunehmen, dass wiederkehrende Leistungen nach Absatz 2,
    1. 1.Ziffer einsbis 4 980 Euro mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen sind und
    2. 2.Ziffer 2über 4 980 Euro um 39,84 Euro zu erhöhen sind.
    Bezieht eine Person mehrere Pensionen, so ist dieser Anpassungsmodus bei jeder einzelnen Pension anzuwenden. Eine Gesamtpension ist nicht zu bilden.
  16. (4k)Absatz 4 kFür das Kalenderjahr 2018 ist die in § 711 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 711 Abs. 1 Z 2 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Für das Kalenderjahr 2018 ist die in Paragraph 711, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2017 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2018 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 711, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
  17. (4l)Absatz 4 lFür das Kalenderjahr 2019 ist die in § 717a Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 717a Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 717a Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.Für das Kalenderjahr 2019 ist die in Paragraph 717 a, Absatz eins und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2018 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2019 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 717 a, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 717 a, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  18. (4m)Absatz 4 mFür das Kalenderjahr 2020 ist die in § 728 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 728 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.Für das Kalenderjahr 2020 ist die in Paragraph 728, ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person auch die Summe aller im Dezember 2019 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2020 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 728, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen.
  19. (4n)Absatz 4 nFür das Kalenderjahr 2021 ist die in § 744 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach § 744 Abs. 1 Z 4 ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 744 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.Für das Kalenderjahr 2021 ist die in Paragraph 744, Absatz eins und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2020 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2021 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bei einer Erhöhung nach Paragraph 744, Absatz eins, Ziffer 4, ASVG ist der gesamte Erhöhungsbetrag dem Ruhe- oder Versorgungsgenuss zuzurechnen. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 744, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  20. (4o)Absatz 4 oFür das Kalenderjahr 2022 ist die in § 759 Abs. 1 und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2021 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist § 759 Abs. 3 ASVG entsprechend anzuwenden.Für das Kalenderjahr 2022 ist die in Paragraph 759, Absatz eins und 2 ASVG festgelegte Vorgangsweise bei der Pensionsanpassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtpensionseinkommen einer Person die Summe aller im Dezember 2021 nach diesem Gesetz und allfälliger weiterer nach landesgesetzlichen Vorschriften gebührenden und der Pensionsanpassung zum 1. Jänner 2022 unterliegenden Ruhe- und Versorgungsbezüge umfasst. Bezieht eine Person zwei oder mehrere Ruhe- oder Versorgungsbezüge, so ist Paragraph 759, Absatz 3, ASVG entsprechend anzuwenden.
  21. (4p)Absatz 4 p§ 775 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, ASVG ist sinngemäß anzuwenden.
  22. (4q)Absatz 4 q§ 775 Abs. 6 ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 775, Absatz 6, ASVG ist bei der Pensionsanpassung für das Jahr 2023 bei der erstmaligen Anpassung nach Absatz 2, sinngemäß anzuwenden.
  23. (5)Absatz 5§ 17 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 4/2008 ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.Paragraph 17, Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2008, ist auf Todesfälle anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.
  24. (6)Absatz 6Die Anpassung wiederkehrender Leistungen ist auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz hatten.
nach dem Bürgermeister-Pensionsgesetz 1979 sind - abweichend von den Verweisungsbestimmungen in diesen Gesetzen - im Kalenderjahr 2012 nicht anzupassen.

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