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§ 299a ASVG ist auf Landesbeamte(1) Beamten und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwendenHinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden. Die Höhe
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des WertausgleichesAbs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und derZuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenteilweise widerrufen werden.
§ 299a ASVG ist auf Landesbeamte(1) Beamten und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwendenHinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden. Die Höhe
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des WertausgleichesAbs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und derZuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenteilweise widerrufen werden.