§ 48 LBPG 2002 Gewährung außerordentlicher Zulagen,

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 299a ASVG ist auf Landesbeamte(1) Beamten und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwendenHinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden. Die Höhe

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des WertausgleichesAbs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und derZuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenteilweise widerrufen werden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2004

§ 299a ASVG ist auf Landesbeamte(1) Beamten und deren Hinterbliebene sinngemäß anzuwendenHinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werden. Die Höhe

(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, Versorgungsgenüssen und Zuwendungen im Sinne des WertausgleichesAbs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.

(3) Außerordentliche Zulagen, Versorgungsgenüsse und derZuwendungen im Sinne des Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden, als dies zur Beseitigung von Härten angemessen ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder die Auszahlungstermine sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegenteilweise widerrufen werden.

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