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(1) BeamtenAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 380 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 60 Euro, bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 920 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 45 Euro und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werdenbei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25 Euro. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, VersorgungsgenüssenDie Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezugs und Zuwendungen im Sinne des Abszählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 33. 1 bestehtVon der Einmalzahlung ist kein RechtsanspruchBeitrag nach § 15 zu entrichten.
(3) Außerordentliche Zulagen, VersorgungsgenüsseErgibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und Zuwendungen im Sinne desder Einmalzahlung nach Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden,ein höherer Betrag als dies zur Beseitigung von Härten angemessenauf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.
(1) BeamtenAllen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die im Jänner 2007 Anspruch auf eine oder mehrere monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Gesetz haben, gebührt für das Jahr 2007 bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 380 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 60 Euro, bei Pensionen bis insgesamt pro Person 1 920 Euro pro Monat eine Einmalzahlung von 45 Euro und deren Hinterbliebenen können außerordentliche Zulagen zu den normalmäßigen Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie außerordentliche Versorgungsgenüsse und Zuwendungen gewährt werdenbei Personen mit insgesamt pro Person höheren Pensionen eine Einmalzahlung von 25 Euro. Die Einmalzahlung ist zusammen mit der (höchsten) monatlich wiederkehrenden Geldleistung zum 1. Februar 2007 auszuzahlen.
(2) Auf die Gewährung von außerordentlichen Zulagen, VersorgungsgenüssenDie Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Ruhebezugs und Zuwendungen im Sinne des Abszählt nicht zum monatlichen Gesamteinkommen nach § 33. 1 bestehtVon der Einmalzahlung ist kein RechtsanspruchBeitrag nach § 15 zu entrichten.
(3) Außerordentliche Zulagen, VersorgungsgenüsseErgibt sich jedoch auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor und Zuwendungen im Sinne desder Einmalzahlung nach Abs. 1 dürfen nur insoweit gewährt werden,ein höherer Betrag als dies zur Beseitigung von Härten angemessenauf Grund der Erhöhung der Ergänzungszulagenrichtsätze mit 1. Jänner 2007, ist; die Gewährung kann, wenn die Umstände, unter denen sie erfolgte, sich ändern, jederzeit ganz oder teilweise widerrufen werden der Unterschiedsbetrag als besondere Einmalzahlung auszuzahlen.