§ 50 LBPG 2002

Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.06.2006 bis 31.12.9999
Der Todesfallbeitrag beträgt 300 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

Stand vor dem 07.06.2006

In Kraft vom 01.01.2003 bis 07.06.2006
Der Todesfallbeitrag beträgt 300 % des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 25/2006)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten